Junger Mann bei Kopfsprung in Baden-Verboten-See schwer verletzt

Oldenburg · Die Sonne brennt und das kühle Wasser eines Sees lockt. Wer kann da trotz „Baden verboten“ – Schilds widerstehen? Einem jungen Mann (22) wurde dies zum Verhängnis. Er sprang ins Wasser, ist nun querschnittsgelähmt und verklagte die See-Eigentümerin.

Wer sehenden Auges eine große Gefahr für die eigene Gesundheit eingeht, der kann anschließend nicht andere für den Schaden verantwortlich machen. Das haben das Oberlandesgericht Oldenburg und der Bundesgerichtshof nach dem schweren Unfall eines jungen Mannes in einem Baggersee klargestellt. Der 22-Jährige war kopfüber in das unbekannte Gewässer gesprungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er forderte Schadensersatz von der Eigentümerin des Sees. Seine Klage wurde abgewiesen ( (BGH, Az.: III Zr 331/14 und OLG, Az.: 6 U 140/14).

Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Baggersees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Mann und spätere Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der See an dieser Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann schwer. Er ist seitdem querschnittsgelähmt und verlangte unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 Euro. Damit hatte er durch alle Instanzen keinen Erfolg.
Das Landgericht Osnabrück, das Oberlandesgericht Oldenburg und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sahen die Stadt nicht in der Haftung. Die Richter stellten fest, dass der Stadt keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Die Kommune sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein "wildes" Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden in dem Baggersee ungefährlich sei.

Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Dazu die Richter: Der bedauerliche Unfall mit seinen schlimmen Folgen beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Bei diesem Sprung habe die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand gelegen. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen. Und wenn jemand es gegen alle Vernunft doch tue, dann sei er für die Folgen verantwortlich.

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