Richter bestätigen Sanifair Toiletten-Gebühr Kein Anspruch auf kostenlose Toiletten in Autobahn-Raststätten

Koblenz · Schöne, saubere Toiletten zur kostenfreien Nutzung. Das wünschen sich viele Reisende auf den Autobahnen. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben sie aber nicht. Also müssen sie zahlen.

 Ein Ratshof mit Toiletten-Gebühr. Symbolfoto.

Ein Ratshof mit Toiletten-Gebühr. Symbolfoto.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzi­schen Autobahnraststätten besteht nicht. Das hat das Oberver­waltungs­gericht Koblenz in zweiter Instanz entschieden. Es bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das die Klage eines Autofahrers auf kostenfreie Toiletten an Autobahnen zurückgewiesen hatte.

70 Cent zahlen und einen 50-Cent Wert-Bon bekommen

Das betroffene Unternehmen betreibt Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Seine Toilettenanlagen sind nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in entsprechenden Raststätten einlösen kann.

Kläger kämpft für kostenlose Toiletten - Vergebens

Gegen dieses Modell wehrt sich der Kläger im konkreten Fall. Er ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Ver­fügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Begründung: Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Diese ergebe sich nicht aus dem Rahmen­vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland. Dieser zwischenzeitlich gekündigte Vertrag verpflichte nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten.

Kein Anspruch aus den Grundrechten der Bürger

Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten, so die Richter weiter. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrich­tungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 nicht bewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toiletten­nutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Volle Blase als Risiko für Sicherheit des Verkehrs?

Auch ein weiteres Argument des Autofahrers für kostenlose Toiletten ließen die Richter nicht gelten. Sie stellten fest: Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen. Diese leide nach seinem Dafürhalten, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Dazu die Richter: Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei ver­ständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne. Auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung stehe der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Raststätten nicht entgegen, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az.: 1 A 10022/18.OVG‍).

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