Krank im Ausland: Ohne Notruf muss die Versicherung nicht zahlen

München · Achtung: Wer auf Reisen schwer erkrankt, sollte schnellstmöglich den Notruf seiner Auslands-Krankenversicherung informieren. Sonst bleibt man eventuell auf den Behandlungskosten sitzen.


Wenn bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist. Und er muss belegen, dass die medizinische Behandlung notwendig war. Wenn dies nicht gelingt, muss der Urlauber die Kosten seiner Behandlung selbst tragen. Das kann teuer werden. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall ging es um 3265 Euro.

Der Betroffene hatte eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einem Unternehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen ist im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren kann. Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Kläger in einer Nacht im April an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten in die örtliche Klinik gebracht und dort eine Woche lang stationär behandelt. Auf Grund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Er musste vor Ort Krankenhauskosten in Höhe von 3265,57 Euro bezahlen.

Das Geld erlangte der Mann anschließend zu Hause von seiner Versicherung. Er legte dort die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vor. Gleichzeitig gab er an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen wie CT Bilder, Laborbefund, EKG-Streifen- Ultraschallbilder oder Ähnliches beibringen zu können, weil diese Unterlagen von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden. Die Versicherung verweigerte die Erstattung der Krankenhauskosten.

Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht: Die Versicherung habe zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht eingeschaltet habe, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte. Der Kläger hätte über seine Bekannten und Verwandten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können. Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst Unterlagen reiche nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen kann (Az.: 273 C 32/13). wi

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