Erholung in der Natur Freiheit auf eigenes Risiko: Mit dem Fahrrad oder zu Fuß durch den Wald

Frankfurt · Nicht nur in schwierigen Zeiten suchen die Menschen Entspannung und Ruhe in den Wäldern der Umgebung. Dort kann man beim Gehen, Sitzen oder Liegen ungestört seinen Gedanken nachhängen. Aber auf eigenes Risiko. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Zwei Radfahrer im Wald. Symbolfoto.

Zwei Radfahrer im Wald. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad in einem Wald unterwegs ist, macht dies weitgehend auf eigenes Risiko. Er muss insbesondere mit den Tücken der Natur rechnen und sich darauf einstellen. Der Besitzer eines Waldes ist für solche „waldtypischen Gefahren“ nicht verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall einer Radfahrerin klargestellt, die auf einem Waldweg schwer gestürzt war. Die Frau hatte deshalb Schmerzensgeld vom Waldbesitzer gefordert. Ohne Erfolg.

Waldweg mit Löchern und Querrillen

Die Frau hatte im Frühjahr 2016 im Kreis Groß-Gerau eine Radtour auf einem Waldweg des Landes Hessen gemacht. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, was der Radfahrerin von früheren Ausflügen her bekannt war.

Ausweichmanöver endet mit schwerem Sturz

Die Frau erklärte dazu, dass sich trotz umsichtiger Fahrweise plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein etwa 20 × 20 Zentimeter breites und 20 Zentimeter tiefes Loch im Weg gezeigt beim. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Dafür sei das Land Hessen verantwortlich. Es müsse ihr Schmerzensgeld zahlen. Das Land als Eigentümerin des Waldes lehnte ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.

Waldbesitzer haftet nicht für typische Gefahren

Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Frau legte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) ein. Das hat darauf in einem Hinweisbeschluss bekräftigt, dass das Land für den behaupteten Unfall nicht hafte. „Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren (ist) ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt“, stellte das OLG klar. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Auch wenn derartige Wege stark frequentiert würden, sei der Waldbesitzer nicht für typische Gefahren verantwortlich.

Wurzeln, Unebenheiten und Löcher als Teil der Natur

„Waldtypisch“ sind nach Feststellung des Gerichts die Gefahren, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben“. Hierbei entspreche es allgemeiner Erfahrung, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können“. Dies gelte auch für das Loch im konkreten Fall.

Dieses Loch im Weg sei - wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergeben habe - als Gefahrenquelle zudem ausreichend erkennbar gewesen. Die Gefahrenquelle sei gewissermaßen mit einer „Selbstwarnung“ für die Nutzer des Waldweges versehen gewesen. Der Unfall der Radfahrerin sei demnach nicht vom Waldbesitzer zu vertreten, die Frau habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Auf diesem Hinweis hin nahm die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück (Az.: 13 U 111/17).

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