Unfall bei Spurwechsel auf der Autobahn Mit Tempo 150 auf der Autobahn: Und der Vordermann schert aus

Hamm · Alltag auf den deutschen Autobahnen: Der eine ist schnell auf der Überholspur unterwegs, der andere zieht plötzlich links raus. Und schon knallt es. Wer ist schuld an dem Unfall?

 Die Leuchtschrift auf einem Polizeiauto warnt vor einem Unfall. Symbolfoto.

Die Leuchtschrift auf einem Polizeiauto warnt vor einem Unfall. Symbolfoto.

Foto: dpa/Stefan Puchner

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde auf Autobahnen muss nicht automatisch eine Mithaftungsquote beim Geschädigten eines Unfalls begründen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt.

Unfall bei Spurwechsel auf der Autobahn

Die Richter haben den Verursacher eines Auffahrunfalls zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht, weil der Mann ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs auf der Autobahn bei Bottrop von der rechten auf die linke Fahrbahn gewechselt war. Dort kollidierte der Dacia-Fahrer mit einem etwa 150 Stundenkilometer schnellen Seat. Dessen Fahrer hatte den Dacia gerade überholen wollen, als der Dacia ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur wechselte. Es kam zum Auffahrunfall, weil keiner der Fahrer rechtzeitig bremsen oder auswichen konnte.

Wer auffährt, der ist Schuld? Das stimmt nicht immer!

Der Eigentümer des Seat forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 7.640 Euro. In erster Instanz gab ihm das Landgericht Recht. Begründung: Der Dacia-Fahrer habe den Unfall verschuldet, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei.

Dass der Seat-Fahrer durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit den Unfall mitverursacht habe, rechtfertige auf Grund des groben Verschuldens des Dacia-Fahrers keine Mithaftung auf Seiten des Seat. So weit das Landgericht. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Er ging in die nächste Instanz und wollte eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 35 Prozent erreichen.

Richter sehen Verantwortung allein beim Spurwechselnden

Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Eingentümer des Seat Recht. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Zivilsenat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung.

Den Dacia-Fahrer treffe demnach ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Seat-Fahrers sei demgegenüber nicht bewiesen. Er habe auf der freien Autobahn nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Dacia rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt nicht angeordnet gewesen. Die gefahrene Geschwindigkeit von 150 Kilometern pro Stunde sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen.

Betriebsgefahr des auffahrenden Autos hat Risiko nicht erhöht

Vor diesem Hintergrund konnten die Richter auch die eigentlich in solchen Fällen regelmäßig zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs außer Acht lassen. Sie falle bei dem erheblichen Verschulden des Dacia-Fahrers bei der Abwägung nicht mehr ins Gewicht.

Dazu die Richter: Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h durch den Seat-Fahrer habe sich keine Gefahrensituation für den voraus fahrenden Dacia ergeben. Im konkreten Unfall habe sich insbesondere die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit häufig verbundene Gefahr nicht verwirklicht, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde (Az.: 7 U 39/17 OLG Hamm).

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