Neuwagen: Auch geringe Farb-Abweichung ist ein Sachmangel

Ansbach · Die Farbe eines Autos ist ein wesentlicher Punkt beim Kauf. Deshalb müssen die bestellte und die gelieferte Farbe übereinstimmen. Dabei gilt bereits ein leichter Unterschied zwischen zwei Grautönen als wichtiger Sachmangel.

Das Landgericht Ansbach hat festgestellt, dass auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen rechtlich erheblichen Sachmangel darstellen (Az.: 1 S 66/14 - Juris). Abhängig von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalles kann ein Käufer deshalb vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, Schadensersatz fordern oder vom Kaufvertrag ganz zurücktreten.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei einer gewerblichen Autohändlerin einen Seat Altea in der Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe "Pirineos Grau". Der Käufer verlangte deshalb 3 250 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs. Das Amtsgericht Weißenburg in Bayern hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Ansbach hat das Urteil des Amtsgerichts laut Rechtsportal Juris inhaltlich bestätigt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Farbabweichung eine Abweichung von der vertraglich präzise als "Track-Grau Metallic" vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel. Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, sei unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam, so das Landgericht in einem Hinweisbeschluss weiter. Im Anschluss daran nahm die Verkäuferin des Seat ihre Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts in erster Instanz ist damit rechtskräftig. red/wi

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