Reiserücktritt aus Angst vor Terror: Ehepaar muss Stornogebühr tragen

München · Es sollte ein Traumurlaub im schönen Marokko werden. Aber aus Angst vor Terroranschlägen und wegen der allgemeinen politischen Lage sagte ein Ehepaar die Reise ab. Der Veranstalter forderte eine Stornogebühr. Zu Recht?



Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt. Das hat das Amtsgericht München kürzlich rechtskräftig entschieden (Az.: 231 C 9637/15).

Ein Ehepaar aus Nürnberg hatte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca gebucht. Der Traumurlaub war in der Zeit vom 15. April 2015 bis zum 22. April 2015 geplant. Aber im November 2014 trat das Ehepaar von der Reise zurück - wegen der gesamtpolitischen Lage. Diese habe sich seit Juni 2014, als die Reise gebucht wurde, bis zum Reiserücktritt im November 2014 in Folge der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert. Zudem bestehe eine zunehmende Gefahr, dass die damalige Ebola Epidemie auch auf Marokko übergreife.

Der Reiseveranstalter berechnete dem Paar daraufhin eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die geleistete Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit dieser Stornogebühr. Daraufhin forderten die Eheleute das Geld vor Gericht zurück. Sie sind der Meinung, dass sie zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigt seien und dass keine Stornogebühr zu zahlen sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und gab damit dem Reiseveranstalter Recht. Begründung: Die Ebola Epidemie in Westafrika grassiere dort bereits seit Sommer 2014. Eine Weiterverbreitung in angrenzende afrikanische Länder sei dabei nicht ausgeschlossen gewesen. Insoweit sei die Situation im November 2014 nicht wesentlich schlechter gewesen als im Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer des Jahres 2014.

Die Richterin weiter: Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem so genannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. "Insoweit handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar war" so das Amtsgericht.

Das Ganze sei deshalb kein Fall von höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" sei ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter steht, zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land. Hiervon abzugrenzen sei das allgemeine Lebensrisiko. Dazu gehörten auch allgemeine politische Krisen, die schon seit längerem bestehen und die eine Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Vor diesem Hintergrund sei zwar den Eheleuten Recht zu geben, dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert habe. Dies gelte aber nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder - auch in Europa.

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