Wie Glasscheiben das Unfallrisiko erhöhen können Rentnerin läuft im Urlaub gegen Glastür: Hotelier muss zahlen

Schleswig · Glastüren und Glaselemente machen Räume groß und hell. Aber Achtung: Wenn die Scheiben in Augenhöhe nicht gekennzeichnet sind, erhöht sich das Unfallrisiko. Und sobald sich jemand verletzt, ist der Ärger groß.

 Urlaub an der Ostsse ist bei jedem Wetter schön. Symbolfoto.

Urlaub an der Ostsse ist bei jedem Wetter schön. Symbolfoto.

Foto: dpa/Stefan Sauer

Mit den Tücken von Glaselementen und Glastüren hat sich das Oberlandesgericht Schleswig befasst. Der Betreiber eines Hotels verletzt demnach seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Hoteleingang so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist. Wenn ein Hotelbesucher dort stürzt, muss der Hotelier Schadensersatz- und Schmerzensgeld zahlen. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden (Az. 11 U 109/16).

Vier Tage Urlaub an der Ostsee

Im konkreten Fall geht es um 86-jährige Frau. Sie und ihr Ehemann waren Gäste in dem Hotel an der Ostsee. Am letzten Abend ihres 4-tägigen Aufenthalts stürzte die Frau bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Sie hatte sich der Drehtür aus der Richtung des außen angebrachten Treppengeländers von der Seite genährt. Dabei übersah sie, dass die ebenfalls gläserne Einfassung der Drehtür dort keine Öffnung hatte. Sie stieß deshalb gegen diese Einfassung, stürzte und verletzte sich erheblich. Sie verlangt deshalb vom Betreiber des Hotels die Zahlung von Schmerzensgeld und Sachschadensersatz. Das Landgericht Lübeck hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nun teilweise Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat der Klage zum Teil stattgegeben, weil der Beklagte einerseits gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, die Klägerin jedoch andererseits auch ein Mitverschulden trifft.

Glaselemente müssen deutlich erkennbar sein

Begründung des Urteils: Gemäß Landesbauordnung müsse eine Glasfläche, die bis zum Boden reicht, so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar ist. Der Hotelbetreiber habe die ihm hiernach obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil es an einer derartigen Kennzeichnung fehlt. Der mehrere Zentimeter breite weiße Rahmen des Glaselementes reiche für eine leichte Erkennbarkeit des Elements nicht aus, weil er nur einen kleinen Teil der gesamten Fläche ausmacht. Es reiche ebenfalls nicht, dass der gesamte Eingangsbereich gut erkennbar ist. Erforderlich sei vielmehr, dass leicht zu erkennen ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet.

Aufmerksamkeit der Gäste kann abgelenkt werden

Der Hotelbetreiber durfte demnach auch nicht davon ausgehen, dass sich Besucher der Glastür stets vorsichtig nähern. Zwar habe auch der Fußgänger bei der Benutzung einer Drehtür besondere Sorgfalt anzuwenden und müsse darauf achten, dass er die Drehtür an ihrer Öffnung betritt und nicht gegen die rotierenden Türflügel stößt. Aber gerade wegen der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Drehelement besteht nach Feststellung der Richter die Gefahr, dass einzelne andere Details übersehen werden.

Darüber hinaus könne vom Benutzer keine uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf die Tür verlangt werden. Vielmehr sei es üblich, dass sich Fußgänger einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden. In Hotel- und Gastronomiebetrieben sei es zudem nicht unüblich, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt sind.

Kritische Wegführung vor einer Drehtür

Erhöht wurde die Gefahr eines Unfalls hier noch durch eine besondere Wegführung, so die Richter. Die Außentreppe, die auf die Drehtür zuführt, sei wesentlich breiter als die Tür selbst. Das Treppengeländer sei ganz am linken Rand angebracht, so dass ältere oder gehbehinderte Hotelgäste nicht mittig - also dort, wo die Öffnung ist - auf die Drehtür zugehen, sondern von der linken Seite aus. Sie müssten am sich dann am Ende des Geländers zunächst zurück in Richtung Treppe begeben, um dann nach einer weiteren Kurve die Drehtür in der Mitte des Eingangsbereichs zu betreten. Das sei riskant.

Gäste müssen aber auch aufpassen

Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels, so das Oberlandesgericht. Die Glasfläche sei - wenn auch nicht leicht - grundsätzlich erkennbar. Die gesamte räumliche Situation wies eine gewisse Unübersichtlichkeit auf, weshalb eine besondere Vorsicht geboten gewesen sei. Überdies sei die Situation für die Klägerin nicht neu oder überraschend, denn sie war bereits drei Tage Gast im Hotel und kannte die Örtlichkeit.

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