So funktioniert der Kauf von Bewertungen im Internet Richter billigen Amazon mehr Transparenz bei Produktbewertungen zu

Frankfurt · Was ist gut? Was ist schlecht? Beim Einkauf im Internet spielen die Produktbewertungen durch frühere Kunden eine große Rolle. Aber solche Bewertungen sind käuflich. Wie das funktioniert, das erklärt die Justiz in einem aktuellen Fall.

 Blick auf den Eingangsbereich von Amazon in Bad Hersfeld (Hessen). Symbolfoto.

Blick auf den Eingangsbereich von Amazon in Bad Hersfeld (Hessen). Symbolfoto.

Foto: dpa/Uwe Zucchi

Das Oberlandesgericht Frankfurt zieht eine rote Linie gegen gekauftes Lob im Netz. Es untersagte per Beschluss in einem Eilverfahren die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf deren Entgeltlichkeit hingewiesen wird. Demnach darf das Internetkaufhaus Amazon sich nun gegen „gekaufte“ Bewertungen auf seiner Plattform wehren. Amazon kann verlangen, dass Drittanbieter von Waren auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben (Az.: 6 W 9/19)

Damit hatte der entsprechende Eilantrag eines Ablegers des weltweit aktiven Amazon-Konzerns Erfolg. Der Antragsteller ist Verkäufer der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden. Auf der Plattform können aber auch andere Händler ihre Waren anbieten.

Diesen Drittanbietern auf amazon.de bietet eine Firma die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Firma registrieren lassen. Sie vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Firma automatisiert bei amazon.de eingestellt. Amazon hält es für unlauter, dass die Firma diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Vor dem Landgericht hatte Amazon mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Es hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) nun in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.

Das OLG hat der betroffenen Firma verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache. Der Verbraucher könne bei dieser Sachlage den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“.

Die Richter weiter: Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Firma vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten. So weit das OLG.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die betroffene Firma kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen. Dafür wäre dann wieder das erstinstanzliche Landgericht als Eingangsgericht zuständig. Und gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort