Falsches Parken geht ans Geld Stadt kennt kein Pardon: Falschparkerin nach 23 Minuten abgeschleppt

Koblenz · Eine Frau wollte offenbar nur mal schnell etwas erledigen, parkte falsch und machte die Straße eng. Ihr Auto wurde abgeschleppt und sie soll 189 Euro zahlen. Zu Recht?

 Falschparken - und dann ein Knöllchen. Das geht ja noch. Aber Falschparken und dann Abschleppkosten von mehr als 180 Euro - das ist echt hart. Symbolfoto.

Falschparken - und dann ein Knöllchen. Das geht ja noch. Aber Falschparken und dann Abschleppkosten von mehr als 180 Euro - das ist echt hart. Symbolfoto.

Foto: BECKER&BREDEL/Becker && Bredel

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Bürgerin gegen einen Kostenbescheid der Stadt über 189,63 Euro Abschleppkosten abgewiesen.

Die Frau hatte gegen 7.58 Uhr morgens ihr Auto im Torbogen der Paulstraße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand auf der Straße eine Engstelle mit einer Breite von etwa 2,40 Meter. Für Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs war dies zu schmal. Sie konnten die Farbenfirma nicht mehr anfahren.

Daraufhin wurde die städtische Verkehrskontrolle aktiv und ermittelte die Frau als Halterin des Fahrzeuges. Es wurde versucht, sie zu erreichen. Vergeblich. Daraufhin erteilte die Stadt einem Abschleppunternehmen den Auftrag, das Fahrzeug umzusetzen. Das passierte anschließend gegen 8.21 Uhr. Die Kosten dafür inklusive Auslagen und Verwaltungsgebühren forderte die Kommune anschließend per Gebührenbescheid in Höhe von 189,63 Euro.

Die Frau weigerte sich zu zahlen. Sie legte Widerspruch ein. Als dieser ohne Erfolg blieb, klagte sie vor dem Verwaltungsgericht. Sie weist darauf hin, dass der „normale“ Verkehr die betroffene Stelle an jenem Morgen hätte passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Stadt habe der Klägerin zu Recht die entstandenen Kosten auferlegt, so die Koblenzer Richter. Die Frau habe ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Damit habe zugleich – quasi automatisch - das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen.

Vor diesem Hintergrund, so das Verwaltungsgericht, bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Stadt im konkreten Fall erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran habe es noch eine gewisse Zeit gedauert, bis der Abschleppunternehmer kam. Ein längeres Abwarten sei Blick auf die konkrete Situation nicht geboten gewesen. Zumal es in einem Notfall auch für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen wäre, die Straße zu nutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Az.: 5 K 520/17.KO).

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