Teurer Besuch im Bordell: Führerschein weg und Fahrverbot

Hamm · Männer sind manchmal blöd. Da sind sie betrunken, wollen Auto fahren, hören aber nicht auf die Frauen, die sie davon abhalten wollen. Und schon ist nach einer Polizeikontrolle der Führerschein weg. Ein Bordellbesucher könnte den Lappen jetzt vorzeitig zurückbekommen. Denn er war nur auf dem Parkplatz des Etablissements unterwegs. Und das ist wohl kein „öffentlicher Verkehrsraum“.



Wo fängt der "Öffentliche Verkehr" an und wo wird er privat? Die Antwort auf diese Frage entscheidet regelmäßig über Wohl und Wehe bei Autofahrern, die mit zu viel Alkohol im Blut auf einem Parkplatz erwischt werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu im Fall eines Bordell-Parkplatzes entschieden: Der nur über eine schmale Zufahrt erreichbare Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Ein Bordellbesucher, dem der Führerschein entzogen worden ist, kann deshalb auf dessen vorzeitige Rückgabe hoffen.
Der Angeklagte aus Gütersloh war zur Tatzeit 35 Jahre alt. Im Dezember 2015 befuhr er mit seinem Toyota den Parkplatz eines Bordells. Das Etablissement befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie und wird als Bordell nicht beworben. Sein Parkplatz ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Er hat aber keine Schranke oder sonstige Zufahrtbeschränkung. Zur Tatzeit wollte der Angeklagte mit mehr als zwei Promille Alkohol im Blut den Parkplatz verlassen. Eine Mitarbeiterin des Bordells, mit der er zuvor Ärger wegen der Höhe einer Rechnung bekommen hatte, versuchte noch, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Vergeblich. Der Angeklagte wollte zu einem nahe gelegenen, anderen Parkplatz, um sich dort von einem Verwandten abholen zu lassen. Er fuhr etwa acht Meter auf dem Borellparkplatz - dann war Schluss.
Das zuständige Amtsgericht Warendorf bewertete das Geschehen als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Es verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dieses Urteil nun aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Begründung: Die Strafvorschrift des Paragrafen 316 Strafgesetzbuch verbiete einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören, so die Richter. Das sei dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch tatsächlich genutzt werde.
Im vorliegenden Fall fehlten nach Einschätzung der Richter ausreichende Feststellungen des Amtsgerichts dazu, ob der Bordellparkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei. Es sei bereits fraglich, ob der Platz mit der schmalen Zufahrt bei der versteckt liegenden Immobilie einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen "Eingeweihten" wie dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre. Von der Antwort darauf werden nun der weitere Gang des Strafverfahrens und dessen Ergebnis abhängen (Az.: 4 RVs 107/16). wi

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