Urteil: Kosten von Betreuungsdienst für Haustiere steuerlich absetzbar

München · Gute Nachricht für Menschen, die ihre Haustiere zu Hause von Tiersittern betreuen lassen. Sie können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er kippte damit im konkreten Fall eine anders lautende Anweisung des Bundesfinanzministeriums.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt eines Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) einzustufen ist. Demnach können die Ausgaben für diese Dienstleistung gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden (Az.: VI R 13/15).Die betroffenen Kläger haben eine Katze. Sie ließen das Tier während des Urlaubs von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Für diese Dienstleistung wurde ihnen insgesamt ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisungen.

In ihrer Einkommenssteuererklärung beantragten sie für diese Ausgaben eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer um 20 Prozent (höchstens 4.000 Euro)der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, Bundessteuerblatt I 2014, 75). Danach sei unter anderem für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG zu gewähren.
Dieser internen Verwaltungsanweisung, die für die Rechtsprechung nicht bindend ist, sind das Finanzgericht erster Instanz und nun auch der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entgegen getreten. Begründung: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

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