Urteil über Kauf von Gebrauchtwagen Wer beim Auto-Verkauf nicht die Wahrheit sagt, der muss am Ende zahlen

München · Wer ein gebrauchtes Auto kauft, der sollte alles genau dokumentieren. Das hilft, wenn man den Wagen wegen Mängeln zurückgeben will. Und es hilft gegen manche Tricks der Verkäufer.

 Paragrafen an der Eingangstür eines Gerichts. Symbolfoto.

Paragrafen an der Eingangstür eines Gerichts. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Oliver Berg

Ein Urteil über die Tücken des Gebrauchtwagenkaufes kommt vom Amtsgericht München. Darin stellt die Amtsrichterin fest, dass die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, ein Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt. Das Amtsgericht verurteilte deshalb den Verkäufer eines Mercedes Sprinter zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4500 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos.

Inserat zu gebrauchtem Mercedes im Internet

Der Betroffene hatte im Internet einen gebrauchten Mercedes Benz Sprinter inseriert und dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten angegeben. Der spätere Käufer meldete sich, man traf sich und einigte sich auf den Preis von 4.500 Euro. Wenig später trafen sich die Parteien in der Wohnung des Käufers. Bei diesem Treffen im Januar 2017 war auch dessen Vater anwesend. Der Verkäufer war mit dem Mercedes angereist. Er übergab dem Käufer das Auto nebst allen Papieren und Schlüsseln. Außerdem wurde ein Dokument ausgefüllt, das mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und von beiden Parteien als „Käufer“ und „Verkäufer“ unterschrieben wurde.

Verkäufer bestreitet Mängel und Erhalt des Kaufpreises

Der Käufer bemerkte später, dass der Wagen nicht scheckheftgepflegt war und forderte deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er betonte, dass bereits in der Internetanzeige gestanden habe, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Außerdem sei ihm dies bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert worden.

Der Verkäufer wies dies zurück. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe auch nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei. Außerdem betonte der Mann, dass er gar nicht der Vertragspartner des Käufers gewesen sei. Vielmehr sei sein Vater der Eigentümer des Autos gewesen. Für ihn habe er den Wagen im Auftrag verkauft. Also sei sein Vater Vertragspartner des Käufers. Und im Übrigen sei der Kaufpreis noch offen. Er habe nämlich - entgegen der Aussage des Käufers - an jenem Abend im Januar kein Geld erhalten, insbesondere keine 4,500 Euro.

Amtsrichterin hört Zeugen und Beteiligte an

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München musste daraufhin eine Beweisaufnahme durchführen. Im Anschluss daran gab sie dem Käufer Recht.

Zunächst einmal verwies sie darauf, dass der Betroffene den Wagen in seinem Namen inseriert und den späteren Kaufvertrag als „Verkäufer“ unterschrieben habe. Er sei also selbst als Verkäufer und nicht als Vertreter seines Vaters aufgetreten. Damit sei er der Vertragspartner des Käufers geworden.
Und in dieser Eigenschaft habe er im Januar 2017 den Kaufpreis erhalten. Dies werde nicht nur durch die Aussage des Vaters des Käufers bestätigt. Zusätzlich dazu gebe es weitere Indizien die für die Geldübergabe sprechen. So habe der Käufer an jenem Tag 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben. Für die Übergabe des Geldes spreche auch, dass der Verkäufer dem Käufer an jenem Abend die Fahrzeugpapiere, die Schlüssel und das Fahrzeug überlassen habe. Hätte er dies ohne vorherige Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Scheckheftgepflegt als wesentliches Merkmal eines Autos

Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme stand außerdem fest, dass der Mercedes Sprinter in dem Onlineinserat als „scheckheftgepflegt“ beschrieben worden war. Bei dieser Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich nach Feststellung des Gerichts um ein wesentliches, Wert bildendes Merkmal eines gebrauchten Autos. Wenn nun wahrheitswidrig behauptet werde, dass ein Auto scheckheftgepflegt sei, dann ermögliche dies eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Diese Anfechtung sei im konkreten Fall erfolgreich. Der Verkäufer müsse dem Käufer deshalb den Kaufpreis in Höhe von 4.500 Euro erstatten. Im Gegenzug bekomme er den gebrauchten Mercedes Sprinter wieder zurück (Az.:142 C 10499/17). Das Urteil ist rechtskräftig.

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