Vom Grundstück auf die Straße und dann links ab? Schon knallt es!

Hamm · Eigentlich scheint der Fall klar: Wer ein Auto überholt und es rammt, der muss für den Schaden zahlen. Aber es gibt Ausnahmen von dieser Regel. So entschieden bei einem Unfall zwischen einem BMW und einem Renault.

Wer mit seinem Auto von einem Grundstück auf die Straße fährt, und dann sofort links abbiegen will, der sollte in Zukunft besonders sorgfältig auf die anderen Autos achten. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Es hat entschieden, dass der Abbieger unter bestimmten Umständen bei einem Unfall voll und ganz für den Schaden haftet (Az.: 9 U 210/13).

Der Fall: Ende März 2012 fuhr eine Renault-Fahrerin aus einer Grundstücksausfahrt nach links auf die Hauptstraße. Sie machte langsam, um nach etwa 14 Metern erneut nach links in eine Straße abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt kam von hinten der BMW des späteren Klägers aus Lüdenscheid und setzte zum Überholen an. Das konnte nicht gut gehen. Der BMW fuhr geradeaus, der Renault nach links und beide Autos stießen zusammen. Der BMW-Fahrer machte dafür die Frau verantwortlich und verlangte den Ersatz seines gesamten Schadens in Höhe von 6500 Euro.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm gab dem Mann Recht. Aus Sicht der Richter wiegt das Verschulden der Renault-Fahrerin so schwer, dass sie alleine für den Verkehrsunfall haften müsse.

Begründung:Beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Diese Pflichten wirken unter bestimmten Umständen über den eigentlichen Vorgang des Einbiegens auf die Fahrbahn hinaus fort. So wie im konkreten Fall. Hier sei das Fahrmanöver anhaltend gefährlich gewesen. Die Renault-Fahrerin sei - obwohl sie den herannahenden BMW bemerkt habe - mit geringer Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen, um unmittelbar danach nach links abzubiegen. Dabei sei ihre Absicht zum Abbiegen für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Ihre verlangsamte Fahrweise habe nämlich auch auf eine gemächliche Einordnung in den fließenden Verkehr hinweisen können.

Das gelte insbesondere deshalb, weil die Frau offenbar den linken Blinker nicht gesetzt hatte. Zumindest habe sie dies vor Gericht nicht dargetan. Deswegen hätte sie am Tag des Unfalls entweder ihr Einbiegen auf die Fahrbahn bis zum Passieren des BMW zurückstellen müssen. Oder sie hätte darauf warten müssen, dass ihre Absicht erkannt wird, anschließend links abzubiegen. Das habe sie versäumt. Zudem habe sie es unterlassen, durch die zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegens nach links noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Dieses erhebliche Verschulden begründe die alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort