Betreiber von Freibädern oder Badeseen Vorsicht heiß: Kind verbrennt sich bloße Füße im Freibad

Coburg · Freibad-Betreiber müssen das Wohl ihrer kleinen Gäste schützen. Wenn sich ein Kind auf dem Weg zur Toilette verbrennt, müssen sie unter Umständen Schadensersatz bezahlen.

 ARCHIV - Zwei Kinder baden im Prinzenbad in Berlin, aufgenommen am 14.06.2011.  In Schwimmbädern ist meist Chlor im Wasser. Chlot tötet krankmachende Keime. Foto: Emily Wabitsch/dpa +++(c) dpa - Nachrichten für Kinder+++

ARCHIV - Zwei Kinder baden im Prinzenbad in Berlin, aufgenommen am 14.06.2011. In Schwimmbädern ist meist Chlor im Wasser. Chlot tötet krankmachende Keime. Foto: Emily Wabitsch/dpa +++(c) dpa - Nachrichten für Kinder+++

Foto: dpa/Emily Wabitsch

Kleine Kinder sind bei der Benutzung öffentlicher Anlagen besonders schützenswert. Die Betreiber von Freibädern oder Badeseen treffen deshalb besondere Sicherungspflichten. Werden diese, beispielsweise durch den Einbau von Metallböden an bestimmten Stellen verletzt, dann kann es unter Umständen teuer werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Coburg eine Gemeinde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil sich ein kleines Kind auf einer Metallrampe an einem Badesee die Fußsohlen verbrannt hatte (Az.: 23 O 457/16).

Die Gemeinde betreibt den Badesee als öffentliche Einrichtung. Der Zugang zu den Sanitäranlagen erfolgt über eine Metallrampe. Das betroffene Mädchen war zum Zeitpunkt des Vorfalls erst knapp drei Jahre alt und wurde deshalb im Prozess durch seine Eltern vertreten. Diese behaupteten, die Metallrampe hätte sich durch Sonneneinstrahlung so stark aufgeheizt, dass sich ihre Tochter beim Betreten beide Fußsohlen verbrannt habe. Sie habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Deshalb verlangten sie Schmerzensgeld und Schadensersatz für weitere Kosten wegen der Verletzung ihrer Tochter.

Die Gemeinde lehnte ab und verwies auf eine Satzung, worin ihre Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt war. Außerdem war sie der Ansicht, dass die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Sonst hätte das Mädchen nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können. Zudem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze. Für solche offensichtlichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht.

Das Landgericht Coburg sah das anders. Es gab der Klägerin Recht. So sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten zwar für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings würde der Badesee gerade von Kindern genutzt. Und für die Kleinen sei die Gefahr durch Erhitzung des Metalls nicht so offensichtlich. Insoweit habe die Kommune fahrlässig ihre Sicherungspflichten verletzt.

Der entsprechende Hinweis der Gemeinde auf ihre eigene Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, überzeugte das Landgericht ebenfalls nicht. Die dort enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit könne hier keine Wirkung entfalten, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehle. Also müsse die Gemeinde letztendlich auch für die konkret gegebene einfache Fahrlässigkeit haften.

Dabei sei kein Mitverschulden der Eltern schadensmindernd zu berücksichtigen, so das Gericht. Denn im Verhalten der Eltern sei keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das verletzte Kind zu erkennen. Von den Eltern könne insbesondere nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben. Das Urteil aus Coburg ist rechtskräftig.

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