Richter verurteilen KFZ-Versicherung Mäuse knabbern ein Auto an: Wann muss die Teilkasko bezahlen?

Frankfurt · Bekommt ein Autofahrer Geld von seiner Versicherung, wenn Mäuse seinen Wagen angeknabbert haben? Es kommt darauf an, sagt die Justiz. Nämlich darauf, ob der Schaden im Innenraum des Autos entstanden ist oder nicht.

Wann die Teilkasko bei Schaden durch Tierbisse zahlt
Foto: dpa-tmn/Jens Schierenbeck

Ein wichtiges Gerichtsurteil für Autofahrer kommt aus Frankfurt am Main. Das dortige Oberlandesgericht hat klargestellt, dass ein KFZ-Versicherer bei der Teilkasko zwar die Schäden durch Tierbisse im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz ausnehmen kann. Dieser Ausschluss beziehe sich dann aber allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum, entschied das Oberlandgericht. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung müsse der Versicherer demnach gerade stehen und bezahlen (Az.: 7 U 25/16).

Schäden im Innenraum des Autos nicht versichert

Dreh- und Angelpunkt des Falles war die Frage, wie eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) der Assekuranz auszulegen ist. Dort steht unter Ziffer A.2.2.7: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen...“.

Tierbisse an Airbag, Dämmung und Kabelisolierung

Das versicherte Fahrzeug des späteren Klägers war in einer Werkstatt überprüft worden. Dort wurde festgestellt, dass „die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren“. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags. Er führte sie eindeutig auf Nagetiere - wahrscheinlich Mäuse - zurück. Der Autofahrer wandte sich an seine Versicherung.

Teilkasko-Versicherung will nicht bezahlen

Die Versicherung lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie meinte, dass es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Autofahrer verklagte deshalb die Versicherung. Er hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte für die „Verbissschäden durch Mäusebefall“ eintrittspflichtig sei. Das zuständige Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung und hatte damit vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Oberrichter definieren Begriff „Fahrzeuginnenraum“

Nach Feststellung des Oberlandesgerichts liegt ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziffer A.2.2.7 der Versicherungsbedingungen vor. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme Satz 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich allerdings nicht im Fahrzeuginnenraum.

Sicht eines durchschnittlichen Kunden als Maßstab

Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, so die Richter. Ein solcher Kunde würde davon ausgehen, dass der „Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird“. Dass der Innenraum also die durch Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche umfasst. Als Schaden im Innenraum werde demnach ein Schaden gewertet, den ein Betroffener „ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann“. Nicht zum Innenraum gehört demnach der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik und den entsprechenden Verkabelungen.

Für dieses Verständnis der AGB spricht nach Ansicht der Richter auch, dass der in Satz zwei der Klausel enthaltene Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer liefe“. Tierbissschäden träten nämlich „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“. Das Urteil ist rechtskräftig.

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