Verstoß gegen Gesetz zum Datenschutz Wenn das geparkte Auto per Videokamera auf sich selbst aufpasst

München · Die moderne Technik macht es möglich. Geparkte Autos können via Videokamera zwar auf sich selbst aufpassen. Aber erlaubt ist das nicht.

 Eine Kamera filmt den Verkehr aus einem Auto. Symbolfoto.

Eine Kamera filmt den Verkehr aus einem Auto. Symbolfoto.

Foto: dpa/Rene Ruprecht

Eine schlechte Nachricht für Autofahrer, die ihre Wagen mit Hilfe von Videokameras vor Parkremplern oder Vandalismusschäden bewahren wollen. So etwas wäre zwar technisch möglich – ist aber nicht erlaubt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München. Es hat eine 52 Jahre alte Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Der Frau wurde schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind.

Geparktes Auto überwacht die Straße

Die Betroffene hatte an einem Sommernachmittag zwischen 13.00 und 16.00 Uhr ihren BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München geparkt. Das Auto war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras filmten den öffentlichen Verkehrsraum vor und hinter dem Fahrzeug. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Dabei wurden mindestens drei andere Fahrzeuge aufgezeichnet, die sich vor oder hinter dem geparkten BMW befanden.

Auto wird von anderem Wagen beschädigt

Als die Geschäftsführerin zurück kam, war ihr Auto an der Seite beschädigt worden. Ein anderes Auto hatte den BMW offenbar gestreift. Daraufhin hoffte die Frau auf die Videoaufzeichnungen aus ihrem Auto. Sie übergab die Aufnahmen der Polizei als Beweismittel.

Video als Beweis zur Polizei – keine gute Idee

Das war offenbar keine gute Idee. Gegen die Geschäftsführerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Frau legte Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung an ihrem BMW ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem X1 parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Amtsgericht besteht auf Datenschutz

Der zuständige Richter am Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Er beurteilte das Verhalten der 52-Jährigen als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Begründung: „Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen.“

Keine Dauer-Überwachung der Bürger erlaubt

Der Amtsrichter grundsätzlich weiter: „Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.“

Und: „Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden.“ So die Begründung des Urteils.

Gericht verhängt 150 Euro Geldbuße

Bei der Höhe der Geldbuße hielt sich das Gericht dann zurück. Das Gesetz sehe zwar eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der im konkreten Fall verhängten Geldbuße von 150 Euro sei aber zu berücksichtigen, dass die Betroffene nur 1500 Euro netto im Monat verdiene. Zu ihren Gunsten sei außerdem zu beachten, dass der Wagen der Frau in der Vergangenheit offenbar schon einmal beschädigt worden war, weshalb sie subjektiv einen Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen. Erlaubt sei dies aber dennoch nicht (Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

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