Richter urteilen über Unfall bei Dunkelheit Wer nachts falsch parkt, der bekommt nach einem Unfall weniger Geld

Frankfurt · Das wird teuer für Falschparker. Nach einem aktuellen Gerichtsurteil müssen sie mit einer Teil-Schuld rechnen, wenn ein anderer Autofahrer bei Dunkelheit in ihren Wagen fährt.

 Fünf Schilder mit Halteverboten.

Fünf Schilder mit Halteverboten.

Foto: picture alliance / dpa/dpa Picture-Alliance/Kay Nietf

Wer sein Auto im Halteverbot abstellt, der bekommt unter Umständen weniger Geld, wenn der Wagen bei einem Unfall von einem anderen Fahrzeug beschädigt wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. Es hat klargestellt: Stößt ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Der Betroffene im konkreten Fall bekommt deshalb lediglich 75 Prozent des entstandenen Schadens ersetzt.

Auto stand nachts im Halteverbot

Der Verkehrsunfall hatte sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignet. Der betroffene Autofahrer hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit fuhr eine anderer Fahrer auf dieser Straße. Er stieß mit seinem Auto ungebremst gegen die hintere linke Ecke des geparkten Fahrzeugs. Das Auto wurde gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Richter prüfen mögliche Schuld der Beteiligten

Die Hauptverantwortung für diesen Unfall trägt nach Feststellung der Richter der fahrende Autofahrer. Der Mann habe unstreitig das abgestellte Fahrzeug beschädigt. Der Unfall sei für ihn auch vermeidbar (“nicht unvermeidbar“) gewesen. Denn selbst dann, wenn durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen wäre, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Engstelle vermieden werden können.

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, so die Richter weiter. Hierbei überwiege in der Regel der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter eines beschädigten, falsch geparkten Autos erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Falschparker muss ein Viertel seines Schadens tragen


Im konkreten Fall sei dies aber anders. Hier stünde dem betroffenen Kläger auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Denn: Nach Feststellung des Gerichts wäre der konkrete Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Mann sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das abgestellte Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Deshalb trage der Falschparker eine Mitverantwortung für den Unfall. Diese sei mit 25 Prozent zu gewichten. Der Betroffene erhalte demnach nicht den vollen, sondern lediglich den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzt - nämlich 75 Prozent (Az.: 16 U 212/17).

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