Urteil am Landgericht Nach Mord in Burbach: Bewährungsstrafe für Helferin der Täter

Saarbrücken · Im Sommer 2015 schlugen zwei Männer einen Bekannten tot, steckten die Leiche in einen Müllsack und warfen sie in die Saar. Beide Täter wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Jetzt stand die Schwester eines der Schläger wegen Beihilfe vor Gericht.

Nach Mord in Saarbrücken: Bewährungsstrafe für Helferin der Täter
Foto: dpa/Volker Hartmann

Das Landgericht Saarbrücken hat eine 27-Jährige wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Zuvor hatte die junge Frau über ihren Verteidiger ein Geständnis abgelegt. Demnach hatte sie sich im Sommer 2015 einem Bekannten (27) in den Weg gestellt, als dieser aus einer Wohnung in Saarbrücken flüchten wollte, wo er von zwei Männern verprügelt wurde.

Einer der beiden Schläger konnte das Opfer daraufhin zurück in die Küche ziehen. Dort schlugen die beiden 24 und 16 Jahre alten Täter ihr Opfer tot. Die Leiche steckten sie in einen Müllsack, aus dem der Kopf des Toten herausragte. Dann machten sie Fotos von dem Toten, brachten ihn im Auto einer Bekannten an die Saar und warfen ihn in den Fluss. Die Leiche wurde wenige Tage später gefunden und anhand von Tätowierungen mit den Namen seiner Kinder als der 27-Jährige identifiziert. Fast zeitgleich durchsuchten Polizisten in einer ganz anderen Angelegenheit eine Wohnung im Umfeld der späteren Angeklagten in Saarbrücken-Burbach. Dabei entdeckten die Beamten einen Rucksack mit Papieren des Opfers.

Bei den anschließenden Vernehmungen von Bekannten und Freunden stellte sich heraus, dass die beiden Schläger mit ihrer Tat offenbar regelrecht geprahlt haben sollen. Auch die Fotos mit dem Toten hätten sie herumgezeigt. Angeblich sei es um Geld und ein Auto gegangen. Das spätere Opfer habe dem älteren Angeklagten einen größeren Geldbetrag versprochen. Als Sicherheit habe das Auto des 27-Jährigen gedient. Aber der wollte den Wagen, den er nur geleast hatte, nicht hergeben. Deshalb der Streit und die Schläge. Daraufhin kamen die beiden späteren Hauptangeklagten in Untersuchungshaft. Ihnen wurde im April 2016 der Prozess gemacht. Am Ende wurde der 24 Jahre alte Angeklagte wegen Mordes aus Habgier zu lebenslanger Haft verurteilt. Der mitangeklagte Jugendliche wurde zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt. Allerdings lediglich wegen Totschlags, weil die Richter bei ihm kein Mordmerkmal wie Habgier feststellen konnten. Diese unterschiedliche Bewertung bei verschiedenen Personen ist im Strafrecht so vorgesehen. Demnach wird jeder nach Lage seiner individuellen Schuld bestraft. Diese hängt auch davon ab, was er oder sie zum Tatzeitpunkt nachweislich wusste.

Im konkreten Fall gelten diese Regeln des Strafrechts auch mit Blick auf die Schwester des jugendlichen Schlägers. Sie war zur Tatzeit in der Wohnung gewesen. Allerdings habe sie lediglich einen Schlag gegen das Opfer gesehen, so das Ergebnis der Beweisaufnahme im aktuellen Prozess. Dann seien die Männer nach nebenan gegangen. Sie sei im Wohnzimmer geblieben. Den anschließenden Streit in der Küche habe sie lediglich gehört. Vom Wohnzimmer aus – so der Verteidiger – habe die Angeklagte die Wohnung verlassen wollen. Als sie gerade im Flur stand, sei der sichtlich durch Schläge verletzte 27-Jährige aus der Küche gekommen und habe fliehen wollen. Die junge Frau habe ihm im Weg gestanden. Daraufhin habe einer der beiden Schläger das Opfer packen und zurück in die Küche bringen können. Dort wurde der Mann totgeschlagen.

Für den Anwalt der Familie des Opfers ist die Angeklagte damit mitverantwortlich für den Tod des 27-Jährigen. Denn ohne deren Aktion im Flur hätte der Mann fliehen können und überlebt. Das dürften alle anderen Prozessbeteiligten ähnlich sehen. Allerdings reicht dies nicht zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Tötungsdelikt. Darin waren Staatanwaltschaft, Gericht und Verteidigung sich einig. Sie gehen nach der Beweisaufnahme davon aus, dass die junge Frau nicht vom möglichen Tod des Opfers ausgegangen sei sondern lediglich von weiteren Schlägen. Diese und nur diese habe sie billigend in Kauf genommen, als sie sich dem Mann in den Weg stellte. Deshalb sei ihr Tatbeitrag lediglich als Beihilfe zur gemeinschaftlichen Körperverletzung einzustufen. Nicht als bewusste und gewollte Hilfe zu einem Tötungsdelikt.

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