Patient mit Druckgeschwüren: Freispruch für Arzt und Personal

Neunkirchen · Schlimme Druckgeschwüre bei bettlägerigen Patienten sind kein zwingender Beweis für Mängel in der Pflege oder Behandlung. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. So das Amtsgericht in Neunkirchen.

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

SymbolbildLocation:Karlsruhe

Foto: Uli Deck/dpa

Das Amtsgericht Neunkirchen hat einen Facharzt für Chirurgie und zwei Mitarbeiterinnen eines Pflegeheimes vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Anklageschrift hatte den Betroffenen ursprünglich vorgeworfen, im Sommer 2012 einen damals 55 Jahre alten, bettlägerigen Patienten in einem Pflegeheim in Spiesen vernachlässigt zu haben. Der schwer kranke Mann sei deshalb viel zu spät in eine Klinik überwiesen worden, wo die Ärzte schwere Druckgeschwüre an Fersen, Steißbein und Schulterblättern feststellten, die sofort mehrfach operiert werden mussten.

Nach dem ausführlichen Gutachten des Gerichtsmediziners vor Gericht war dieser Vorwurf nicht mehr zu halten. Der Gutachter bescheinigte dem Altenheim, dass es den Verlauf der Erkrankungen des Patienten und deren Behandlung akribisch und umfassend auch mit Fotos dokumentiert habe. Demnach habe der zwischenzeitlich verstorbene Mann wegen seiner diversen Erkrankungen ein extrem hohes Risiko für solche Druckgeschwüre gehabt. Dieses Risiko habe sich realisiert. Die Geschwüre bei dem bettlägerigen Patienten seien deshalb kein Beweis für Fehler in der pflegerischen oder medizinischen Betreuung. Solche Fehler seitens der Angeklagten lägen nicht vor. Auch eine Klinik hätte bis zum Zeitpunkt der Überweisung bei der Behandlung der Druckgeschwüre nicht mehr machen können als das Pflegeheim.

Im Anschluss an dieses Gutachten beantragten Staatsanwaltschaft und Verteidigung jeweils Freispruch für die Angeklagten. Der Amtsrichter folgte diesen Anträgen und stellte klar: Schlimme Druckgeschwüre bei einem bettlägerigen Patienten seien an sich kein Beweis für Fehler in der medizinischen oder pflegerischen Betreuung. Sie seien auch kein Grund, der zwingend zu einer Einweisung des betroffenen Patienten in ein Krankenhaus führen muss. In der Regel sei es gemäß Gutachten des Gerichtsmediziners vielmehr so, dass die überwiegende Zahl solcher Geschwüre in den Pflegeheimen und nicht in Kliniken versorgt und behandelt werde. Dies müsse dann jeweils akribisch und umfassend dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall sei dies geschehen. Der Arzt und die Mitarbeiterinnen des Pflegeheimes seien deshalb freizusprechen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort