Vater tot: Tochter sollte 2685 Euro Beerdigungskosten an Stadt zahlen

Saarbrücken/Saarlouis · Richter-Rüffel für Stadt Saarbrücken: Nach dem Tod eines Rentners bezahlte die Stadt 2685 Euro für dessen Beerdigung. Die Kosten forderte sie zunächst von dessen fünf Kindern. Dann aber nur noch von einer der Töchter. War das erlaubt?

Die Stadt Saarbrücken darf von der Tochter eines verstorbenen Rentners nicht die Erstattung der Kosten für dessen Urnenbestattung verlangen. Rund sechs Jahre nach dem Tod des Mannes hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungsklage der Landeshauptstadt gegen eine der Töchter des Verstorbenen zurückgewiesen.

Die Frau sollte 2685,06 Euro für die Beerdigung ihres Vaters an die Stadt zahlen. Sie wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass sie mittellos sei und zudem nicht verstehe, warum nur sie allein in Anspruch genommen werde und nicht auch ihre vier Geschwister. Damit hatte sie in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht und nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Saarlouis Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Stadt zwar zunächst von allen Geschwistern die Erstattung der Beerdigungskosten verlangt habe. Dann habe die Kommune aber ab einem gewissen Punkt des Verwaltungsverfahrens die Geschwister ohne sachlichen Grund völlig unterschiedlich behandelt und das Geld nur noch von einer der Töchter gefordert. Eine solche völlig planlos anmutende, unterschiedliche Sachbehandlung verstoße gegen das Willkürverbot und sei rechtswidrig.

Konkret geht es um einen Todesfall vom Dezember 2009. Weil die fünf Kinder des Verstorbenen sich nicht meldeten, um ihren Vater zu beerdigen, wurde die Stadt aktiv. Die Beerdigungskosten in Höhe von 3196,46 Euro plus 200 Euro Bearbeitungsgebühr abzüglich von 711,40 Euro aus dem Nachlass forderte die Kommune anschließend per Gebührenbescheid jeweils von allen fünf Kindern als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Stadt von jedem Einzelnen zwar den vollen Betrag fordern kann, die Summe aber nur einmal eintreiben darf. Sie kann sich also - wenn man so will - am Ende denjenigen aussuchen, der sich am wenigsten wehrt und/oder am meisten Geld hat. Der muss alles bezahlen und kann anschließend versuchen, von den anderen Schuldnern Ersatz zu bekommen.

Mit den entsprechenden, gleich lautenden Gebührenbescheiden an alle Geschwister wurden alle Hinterbliebenen (zwei Söhne und drei Töchter) im konkreten Fall gleich behandelt. Aber das sollte sich ändern. Die Einzelheiten dazu: 1. Ein Sohn legte Widerspruch ein und erklärte dazu, er sei mittellos und könne nicht zahlen. Sein Widerspruch hatte Erfolg. 2. Eine Tochter legte Widerspruch mit gleicher Begründung ein. Dann nahm sie den Widerspruch zurück und erklärte sich im Sommer 2010 bereit, monatlich 50 Euro in Raten zu zahlen. Damit war der Gebührenbescheid gegen sie bestandskräftig und sie hätte eigentlich alles zahlen müssen. Aber daraus wurde bis heute nichts. 3. Eine andere Tochter legte mit gleicher Begründung Widerspruch ein. Sie bot aber an, einmal 500 Euro zu zahlen. Das entsprach etwa ihrem Anteil an den Beerdigungskosten. Auch daraus wurde nichts. Das Verfahren ruht. 4. Ein weiterer Sohn legte Widerspruch ein, weil er mittellos sei. Auch dieses Verfahren ruht. 5. Ganz anders bei der dritten Tochter. Auch sie verwies in ihrem Widerspruch auf fehlende Leistungsfähigkeit. Aber das nütze ihr nichts. Ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Frau klagte vor dem Verwaltungsgericht, bekam Recht. Die Stadt ging in Berufung zum Oberverwaltungsgericht.

Dort stellte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kinder gesetzlich verpflichtet seien, die Kosten für die Beerdigung des Vaters zu übernehmen. Und zwar als Gesamtschuldner. Das bedeute, dass jeder von ihnen von der Stadt im Extremfall auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden kann. Er oder sie müsse anschließend die von ihm bezahlten Anteile der Geschwister von denen einfordern. Der Vorsitzende grundsätzlich weiter: Beim Abfassen der entsprechenden Bescheide müsse das Willkürverbot beachtet werden. Es müsse also in einem gewissen Rahmen auf eine Gleichbehandlung geachtet werden. Und wenn man Unterschiede mache, dann müsse dies durch einen sachlichen Grund erklärbar sein.

Im konkreten Fall bedeute dies, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Bescheid zunächst an alle geschickt worden sei. Ganz anders sehe dies aber auf der zweiten Ebene aus. Hier sei jeder einzelne Widerspruch der fünf Geschwister anders behandelt worden. Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Deshalb erscheine diese Vorgehensweise "inkonsistent und von Zufälligkeiten geprägt". (Az.: 1 A 393/14)

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