Gericht kippt Kostenbescheide der Stadt Alarm in Seniorenheim: Wer muss für den Einsatz der Feuerwehr bezahlen?

Bad Kreuznach · Angebranntes Essen auf dem Herd, verbranntes Brot in einem Toaster. Insgesamt fünf Mal innerhalb weniger Wochen musste die Feuerwehr in zwei Seniorenheime. Dafür forderte sie vom Betreiber mehr als 600 Euro pro Einsatz.

 Feuer kann durch Elektrogeräte verursacht werden. Symbolfoto.

Feuer kann durch Elektrogeräte verursacht werden. Symbolfoto.

Foto: Das Sichere Haus/Das Sichere Haus/dpa/gms

Das Verwaltungsgericht in Koblenz hat fünf Kostenbescheide der Stadt Bad Kreuznach für Feuerwehr-Einsätze in zwei Seniorenheimen als rechtswidrig eingestuft. In allen Fällen habe es sich nicht um Fehlalarme gehandelt, wie von der Kommune behauptet. Außerdem sei der Kostenansatz überhöht und methodisch fehlerhaft (Az.: 3 K 376/17.KO).

Seniorenzentren mit Appartements für betreutes Wohnen

In den beiden Seniorenzentren befinden sich Appartements für betreutes Wohnen. Alle Wohnungen sind mit Brandmeldern versehen, die zwischen Juni und November 2014 in fünf Fällen Alarm auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauchentwicklung. Diese wurde durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst.

Angebranntes Essen löst jeweils Alarm aus

In drei Fällen hatten die jeweiligen Bewohner ihr Appartement oder den Raum verlassen. In einem Fall war die Bewohnerin eingeschlafen. Nach der Alarmierung durch die Brandmelder gingen Mitarbeiter der Senioreneinrichtung in die Zimmer, schalteten die Geräte aus und öffneten die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab.

Feuerwehr hatte vor Ort nicht viel zu tun

Außerdem kam jedes Mal die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke. Am Einsatzort hatten die Feuerwehrleute nicht viel zu tun. Sie setzten lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um so deren Funktion zukünftig zu gewährleisten.

Stadt fordert Kostenpauschale für Fehlalarm von Heimbetreiberin

Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der fünf Feuerwehreinsätze 601,14 Euro. Begründung: Die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro, die Zustellungskosten 3,50 Euro.

Die Heimbetreiberin war damit nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit Erfolg. Sämtliche fünf Kostenbescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, seien rechtswidrig.

Richter betonen Brandgefahr und Gesundheitsrisiko für Senioren

Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den vorliegenden Feuerwehreinsätzen nicht der Fall gewesen, so das Verwaltungsgericht.

Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster könnten ohne Eingriff in das Geschehen zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden, so die Richter.

Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei deren bestimmungsgemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.

Kostenpauschale aus verschiedenen Gründen inakzeptabel

Die Richter weiter zur Höhe der Kostenpauschale: Zwar könne eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Dies sei nicht geschehen.

Die Kalkulation der konkreten Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr. Sie orientiere sich vielmehr an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten.

Von daher sei die Pauschalierung nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu komme, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Angesichts dessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren. Das habe ebenfalls die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge. So weit das noch nicht rechtskräftige Urteil aus Koblenz.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort