Sturmschaden an geparktem Audi Bauzaun knallt auf Auto: Bauunternehmer will aber nicht bezahlen

München · Wer muss bezahlen, wenn an einer Baustelle ein Zaun umfällt und ein geparktes Auto beschädigt: Die Baufirma? Der Bauleiter? Der Bauherr? Oder alle drei?

 Ein Bauarbeiterhelm und Werkzeug auf einer Baustelle. Symbolfoto.

Ein Bauarbeiterhelm und Werkzeug auf einer Baustelle. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Wolf

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat. Das gilt für den kompletten Zeitraum von der Aufstellung bis zur Entfernung des Zaunes. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil klargestellt (Az.:251 C 15396/16).

Mehr als 1500 Euro Sachschaden an Audi

Der betroffene Kläger ist Eigentümer eines Audi. Auf den ordnungsgemäß geparkten Wagen stürzte nachts bei einem Sturm ein Bauzaun. Dabei wurde das Auto beschädigt. Im unteren Bereich der D-Säule an der Fondtür und an der Außenspiegelkappe wurde der Lack abgeschrammt. Die Reparatur kostete 1.522,53 Euro. Dazu kamen Sachverständigenkosten in Höhe von 493,85 Euro. Außerdem machte der Audifahrer vor Gericht eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro geltend. Insgesamt forderte er also 2.046,38 Euro von der Baufirma.

Umgestürzter Zaun sollte Grundstück mit Rohbau absichern

Die Baufirma weigerte sich zu zahlen. Sie war zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem nahe gelegen Grundstück mit der Erstellung eines Rohbaus beauftragt und hatte zur Sicherung des Geländes ihren Bauzaun aufgestellt. Sie ist der Meinung, der Bauzaun sei von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden. Aber später sei er von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt worden, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei außerdem schon seit Wochen fertiggestellt gewesen und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

Gericht sieht Baufirma in der Pflicht für ihren Zaun

Der zuständige Richter gab dem Kläger Recht. Die Baufirma muss den Schaden ersetzen. Aus Sicht des Richters ist die Baufirma für den Zaun verantwortlich. Sie habe damit eine Gefahrenquelle geschaffen und trage die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Diese sei durch das Aufstellen des Bauzauns entstanden. Und sie bestehe grundsätzlich fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen worden werde. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht passiert.

Auch die Demontage und das Wiederaufstellen des Bauzauns durch die Kranfirma habe die Haftung nicht entfallen lassen, da diese Firma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache, so das Amtsgericht. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge hierfür nicht.

Grundsätzlich haften Bauherr, Bauleitung und Baufirma

Grundsätzlich sieht das Gericht bei Unfällen an Baustellen alle Beteiligten in der Pflicht, das gilt für den Bauherren, die Bauleitung und die Baufirmen. Dazu heißt es in dem Urteil: „Die Sicherungspflichten auf Baustellen treffen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise. Deren Sicherungspflichten überdauern den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, denn sie beruhen nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten.“

Im Ergebnis kann ein Geschädigter damit unter Umständen den Bauherren, die Bauleitung und die jeweilige Baufirma in Anspruch nehmen. Die haften in der Regel als so genannte Gesamtschuldner. Das heißt jeder von ihnen haftet für den vollen Betrag - wobei der Geschädigte das Geld natürlich nur ein Mal zu bekommen hat.

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