Ehepaar muss Privat-Schwimmbad im Stadtwald zuschütten lassen

Koblenz · Pech für ein Ehepaar aus Koblenz. Aus seinem Traum vom privaten Schwimmbad am Wohnhaus im Stadtwald wird nichts mehr werden. Denn auch in zweiter Instanz hat die Justiz eine nachträgliche Baugenehmigung abgelehnt.

Ein Ehepaar muss sein privates Sachwimmbad hinter dem Haus trocken legen und das Loch mit unbelasteter Erde zuschütten. Das Schwimmbecken im Garten des Wohngebäudes im Koblenzer Stadtwald ist nämlich nicht genehmigungsfähig und muss deshalb beseitigt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz entschieden (Az.: 1 A 11037/14.OVG).

Die betroffenen Eheleute betreiben im Stadtwald ein Waldhotel mit Wildgehege. In der näheren Umgebung steht ihr genehmigtes Wohnhaus. Dort wollte das Paar einen Swimmingpool bauen. Doch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Koblenz lehnte eine Baugenehmigung zur Errichtung des privaten Schwimmbades ab. Das Paar baute aber offenbar trotzdem. Denn im Juli 2011 stellte die Baubehörde fest, dass im Garten des Wohnhauses ein Schwimmbecken errichtet worden war. Daraufhin ordnete das Amt die Beseitigung des Beckens an. Außerdem wurde der erneute Antrag der Eheleute auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Schwimmbad abgelehnt.
Gegen diese Entscheidungen der Stadt wehrten sich die Eheleute vor Gericht. Aber das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab. Begründung: Das Schwimmbecken sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es liege im so genannten Außenbereich, wo nur bestimmte Bauvorhaben zulässig seien. Ein privates Schwimmbad sei kein solches Vorhaben und beeinträchtige öffentliche Belange. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Eheleute auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil erster Instanz ab.
Dazu stellten die Oberrichter fest: Das in den Boden eingelassene Schwimmbad sei eine bauliche Anlage. Das Verwaltungsgericht habe deshalb zu Recht angenommen, dass dieses Bauvorhaben im Außenbereich nicht zulässig sei. Das gelte auch dann, wenn man unterstelle, dass das Wohnhaus der Kläger als Inhaber eines Waldhotels mit Wildgehege einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe diene. Auch dann erstrecke sich die mögliche Privilegierung für das Hauptgebäude nicht auf das Schwimmbecken als Nebenanlage. Es gehöre nicht zu der Ausstattung, über die ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Der Außenbereich sei grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freizuhalten. Hierbei sei zu beachten, dass eine rechtlich unerwünschte Zersiedlung nicht nur von Wohngebäuden, sondern auch von anderen baulichen Anlagen ausgehen könne, die von Menschen zum gelegentlichen Aufenthalt genutzt würden.

Hierzu auch: Nicht genehmigter Swimming-Pool am Haus muss zugeschüttet werden

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