Tücken des Winters beschäftigen Gericht Eiszapfen beschädigt Auto von Mieter: Muss der Vermieter zahlen?

Frankfurt · Wer sein Auto im Winter in der Nähe von Gebäuden parkt, der muss mit Dachlawinen oder Eiszapfen von oben rechnen. Das gehört in dieser Jahreszeit zum allgemeinen Lebensrisiko.

 Wenn es taut und dann wieder friert. Eiszapfen gehören zum Winter. Symbolfoto.

Wenn es taut und dann wieder friert. Eiszapfen gehören zum Winter. Symbolfoto.

Foto: dpa/Martin Gerten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter nicht für Schäden am Auto eines Mieters haften muss, die durch herab fallende Eiszapfen verursacht worden sind. Hauseigentümer seien nämlich nicht automatisch sondern nur unter besonderen Umständen für Schäden durch Eiszapfen haftbar zu machen.

Eiszapfen an der Lüftung der Heizung

In konkreten Fall hatte ein Mieter sein Fahrzeug vor dem Haus des Vermieters geparkt. Dabei wurde die Motorhaube des geparkten Autos durch einen abbrechenden und nach unten fallenden Eiszapfen beschädigt. Der Eiszapfen war durch die Heizungsanlage des Anwesens verursacht worden. An deren Abzug kondensierte Wasser, es fror ein und bildete den Eiszapfen.

Gericht prüft Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass Hauseigentümer nur dann für einen entsprechenden Schaden haften müssen, wenn ihnen der Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen von Vorsichtsmaßnahmen gemacht werden kann.

Vor diesem Hintergrund müsse es anderen Personen grundsätzlich selbst überlassen bleiben, ihr Eigentum durch Achtsamkeit zu schützen, weil vom Hauseigentümer Sicherheitsmaßregeln nur beim Vorliegen „besonderer Umstände“ verlangt werden könnten. Wann eine solche „ besondere Lage“ vorliege und welche Maßnahmen dann zu ergreifen seien, das richte sich nach dem konkreten Fall.

Eiszapfen als allgemeines Lebensrisiko im Winter

Ergebnis des Amtsgerichts: In der Vergangenheit seien keine ähnlich gelagerten Vorkommnisse an dem Gebäude vorgekommen. Deshalb habe der Hauseigentümer nicht damit rechnen müssen, dass auf Grund einer besonderen Wetterlage am Abzug der Heizungsanlage Wasser kondensiert und dabei ein Eiszapfen entsteht, welcher ein geparktes Fahrzeug beschädigt.

Damit sei er auch nicht zu entsprechenden Schutzmaßnahmen verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei der Schaden an dem geparkten Fahrzeug nicht dem Vermieter zuzurechnen. Solch ein Schaden gehöre im Winter zum allgemeinen Lebensrisiko, das beim Absteller des geparkten Autos liege. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 33 C 860/17 (76)).

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