Giftige Erde mit Altöl vor der Tür: Muss der Hauseigner zahlen?

Koblenz · Schock für einen Hauseigentümerin: Eigentlich wollte sie nur einen neuen Kanal. Bei den Arbeiten wurde mit Öl versuchte Erde entdeckt. Und die Hauseignerin sollte für deren Entsorgung zahlen.

 Altöl wurde einfach illegal in der Natur entsorgt. (Symbolbild)

Altöl wurde einfach illegal in der Natur entsorgt. (Symbolbild)

Foto: Polizei

Eine Hauseigentümerin aus Rheinland-Pfalz muss nicht für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich aus dem Straßenraum vor ihrem Anwesen bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht in Koblenz entschieden (Az.: 3 K 79/14.KO).

Die Betroffene hatte bei der Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen seien. Das gelte auch, soweit die Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden. Dann kam die böse Überraschung. Während der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde ausgesondert, zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie gebracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Gemeinde von der späteren Klägerin. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien, so die Kommune.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Dazu die Koblenzer Richter: Es handele sich im konkreten Fall grundsätzlich zwar um einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch bedürfe jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risikobegrenzung. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Kanalanschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn - wie hier - die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne. So weit das Koblenzer Verwaltungsgericht. Dessen Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort