Gefährliches Deko-Stück aus dem Dritten Stock Holzfigur stürzt von Fensterbank nach unten: Fußgängerin verletzt

München · Ein offenes Fenster als Risiko: Wer schwere Dekorationsstücke auf seine Fensterbank stellt, der muss sie absichern. Fällt solch ein Teil nämlich aus dem Fenster, dann kann es viel Unheil anrichten.

 Dekoration auf der Fensterbank: Sieht schön aus - kann aber gefährlich werden. Symbolfoto.

Dekoration auf der Fensterbank: Sieht schön aus - kann aber gefährlich werden. Symbolfoto.

Foto: bub/jw

Das Oberlandesgericht München hat einer Frau 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Sie war als Fußgängerin auf dem Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus von einer etwa ein Kilogramm schweren Holzfigur am Kopf getroffen worden.

Das 25 Zentimeter große Deko-Stück war von einem Fenstersims im dritten Stock genau in dem Moment in die Tiefe gestürzt, als die nichts ahnende Frau an dem Haus vorbeiging. Sie erlitt eine Platzwunde und wurde mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht, wo die Wunde mit mehreren Stichen genäht werden musste. Nach vier Stunden konnte sie das Krankenhaus wieder verlassen.

Verletzte Frau fordert 17 000 Euro von Wohnungsinhaberin

Die verletzte Frau forderte von der Bewohnerin der Wohnung im dritten Stock Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese Frau hatte die Holzfigur auf die Fensterbank gestellt. Ihre Haftpflichtversicherung zahlte deshalb vorab 1.000 Euro Schmerzensgeld an die Verletzte. Das war aus deren Sicht zu wenig.

Die Fußgängerin zog vor Gericht und behauptete, sie habe bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma und infolgedessen Geschmacks- und Sehstörungen sowie einem Lagerungsschwindel erlitten. Außerdem sei sie sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Insgesamt forderte sie deshalb Verdienstausfall, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 17 000 Euro.

Eigentümerin der Holzfigur weist jede Schuld von sich

Die Eigentümerin der Holzfigur wies diese Forderungen zurück und betonte, sie habe nicht fahrlässig gehandelt, als sie die Holzfigur auf den Fenstersims stellte. Die Figur sei auf Grund eines unvorhersehbaren Windstoßes aus dem Fenster gefallen.

Das Landgericht folgte dieser Sichtweise nicht und gab der verletzten Fußgängerin weitgehend Recht. Es verurteilte die Wohnungsinhaberin unter anderem zur Zahlung von weiteren 7.000 Euro Schmerzensgeld. Aus Sicht der Richter hätte die Betroffene unter allen Umständen verhindern müssen, dass die Holzfigur aus dem Fenster fällt. Weil sie dies nicht getan habe, sei der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gerechtfertigt.

Richter: Wer Gefahrenquelle schafft, der muss haften

Das Oberlandesgericht bestätigte diese grundsätzliche Linie in zweiter Instanz, reduzierte aber die Höhe des Schmerzensgeldes. Dazu stellten die Richter fest, dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei. Selbst wenn ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters im dritten Stock und damit zum Hinabfallen der Holzfigur geführt habe, so habe die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle eröffnet. Durch das Herunterfallen der Figur habe sich diese Gefahr realisiert. Damit habe die Bewohnerin der Wohnung die Verletzung der Klägerin fahrlässig verursacht.

Schmerzensgeld orientiert sich an vergleichbaren Fällen

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind die Oberrichter dem Landgericht nicht gefolgt. Sie sprachen der Verletzten einen deutlich geringeren Betrag zu. Begründung: Das Schmerzensgeld müsse ein in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Hierbei seien insbesondere die verfügbaren Schmerzensgeldtabellen zu berücksichtigen. In ihnen werden verschiedene Verletzungsbilder und die dafür von den Gerichten zugebilligten Schmerzensgeldbeträge im Detail aufgelistet und erläutert.

Danach und unter Verweis auf diverse ähnlich gelagerte Fälle hält das Oberlandesgericht im konkreten Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000 Euro für angemessen aber auch ausreichend. Unter Berücksichtigung der bereits vorab gezahlten 1.000 Euro stehen der Verletzten damit weitere 2.000 Euro zu. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich des behaupteten Verdienstausfalls hat die Klägerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht. Und zwar deshalb nicht, weil sie vor Gericht nicht habe beweisen können, dass ihr in Folge des Vorfalls mit der Holzfigur ein solcher Verdienstausfall entstanden sei (Az.: 20 U 4602/15).

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