Hund (28 Kilo) läuft in Wohnanlage ohne Leine: Miteigentümer klagt

München · Wenn ein Hund in einer Anlage mit Eigentumswohnungen leben darf, dann darf er auch ohne Leine unterwegs sein. Aber der Halter kann ihn aus Rücksicht auf die Menschen an die Leine nehmen. So das Amtsgericht München.

Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Das hat das Amtsgericht München im Fall des Hundes "Ara" entschieden (Az.: 113 C 19711/13).
Der Kläger ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Sie halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist etwa 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von 48 Zentimeter.

Der Kläger und seine Ehefrau haben offenbar Angst vor Ara: Der Hund sei jung und ungestüm. Er habe einmal versucht, seine Ehefrau zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Dadurch fühlten sie sich beeinträchtigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Kläger will deshalb erreichen, dass die Mieter ihren Hund an die Leine nehmen müssen, wenn Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet.

Die Richterin gab nun jedoch den Hundehaltern Recht: Hund Ara müsse nicht angeleint werden. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet seien. Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern und Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten also trotz Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände fortsetzen. Die Haltung von Ara sei zudem genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reiche dann nur so weit, wie von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet.

Das Gericht gab dem Kläger zudem einen guten Rat zur Beendigung des Streites in der Wohnanlage: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde Ara seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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