Wie lebenswichtig ist der Fernsehanschluss Kein Kabel-Fernsehen: Mann will 50 Euro Schadensersatz pro Tag

München · Das Internet hat das klassische Fernsehen als Mittelpunkt des Haushalts verdrängt. Wenn der TV-Anschluss zeitweise ausfällt, gibt es deshalb keinen Nutzungsausfall.

 Via Antenne, Kabel, Satellit oder Internet. Im Fernsehen läuft die Fußball-WM.

Via Antenne, Kabel, Satellit oder Internet. Im Fernsehen läuft die Fußball-WM.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Es hat deshalb die Klage eines betroffenen Kabel-TV-Kunden auf Zahlung von 1600 Euro Schadensersatz abgewiesen.

Ein Monat ohne digitales Kabelfernsehen

Der Kunde hatte mit der späteren Beklagten einen Vertrag über die Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabelanschlusses abgeschlossen. Seit dem 13. Februar 2017 war jedoch zeitweise kein Fernsehempfang über das Unternehmen mehr möglich. Es nutzte das „OPAL-Netz“ der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.

Kunde will 50 Euro pro Tag ohne Kabel-TV

Der Kunde ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses - auch im Falle des Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei. Dieser sei mit 50 Euro je Tag anzusetzen, bei 32 Tagen also mit insgesamt 1.600 Euro. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei nämlich erst ab dem 17. März 2017 möglich gewesen.

Firma verweist auf TV-Empfang via Internet und Antenne

Die Firma ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe dem Kläger nicht zu. Der Fernsehanschluss sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Betroffene habe nach dem zeitweisen Ausfall des Kabel-TV die Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Damit habe ihm ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung gestanden. Deshalb sei kein Schadensersatz zu zahlen.

Urteil: Fernsehen ist Konsumgut und nicht lebensnotwendig

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz. Begründung: Die geltend gemachte Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um „den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.“

Diese Bedingung sei mit Blick auf das Kabel-TV nicht erfüllt. Denn: „Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirkt sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus.“ Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut. Das Internet dagegen stelle sich zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium dar.

Zugang zu Informationen und Programmen via Internet

Fazit des Amtsrichters: Der Ausfall des digitalen Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen sei eine reine Genussschmälerung und damit kein vermögensrechtlicher Schaden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass „der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliert im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen“. Ein solcher Internetzugang habe dem betroffenen Kunden zur Verfügung gestanden. Damit habe über das Internet sein Informationsbedürfnis hinreichend gestillt werden können. Außerdem ermögliche das Internet den Konsum einer Vielzahl von TV-Programmen (Az.: 283 C 12006/17).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort