Aufsichtspflicht der Eltern Kleiner Junge verursacht Überschwemmung im Bad mit Klopapier: Wer muss zahlen?

Düsseldorf · Wenn Kinder etwas falsch machen, dann müssen ihre Eltern unter Umständen für den Schaden gerade stehen. Aber nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht über die Kleinen missachtet haben.

 Eine ganz normale Rolle Toilettenpapier. Symbolfoto.

Eine ganz normale Rolle Toilettenpapier. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Martin Gerten

Nachdem ein Kleinkind eine Überschwemmung im heimischen Badezimmer verursacht hat, müssen seine Eltern nicht automatisch für den Schaden gerade stehen. Sie müssten nur dann haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht über das Kind verletzt haben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt. Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine entsprechende Pflichtverletzung. Motto: Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann unbeobachtet aufsteht, zur Toilette geht und im Bad einen Wasserschaden verursacht (Az.: I-4 U 15/18).

Sohn geht zur Toilette: Zu viel Papier, zu viel Wasser

Im konkreten Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden. Zwischen 19 und 20 Uhr war er unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Dazu kam ein weiteres Problem: Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes der Toilette konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Das passierte dann auch und nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung.

Den Schaden in Höhe von mehr als 15.000 Euro zahlte zunächst die Wohngebäudeversicherung. Einen Teil des Geldes wollte sie von der Mutter des Kindes beziehungsweise von deren Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter nämlich an jenem Abend in der Wohnung ihre elterliche Aufsichtsplicht über den Jungen verletzt.

Richter loten Grenzen der Aufsichtspflicht aus

Das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht sahen keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Begründung: Das Maß der gebotenen Aufsicht sei erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der gegebenenfalls nächtliche Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dadurch eine vernünftige Entwicklung des Kindes gehemmt werden würde. Dies gelte insbesondere für den Lernprozess im Umgang mit Gefahren. So habe es der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 (Az.: VI ZR 199/08) entschieden.

Abwägung zwischen Lernen und Kontrolle im Einzelfall

Das Oberlandesgericht weiter zum konkreten Fall: Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses Risiko sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen. Das Kind müsse lernen können, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Hierbei führe das Verhaken des Spülknopfes üblicherweise auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei durch den Spülknopf nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen oder nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht. So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss zur Sach- und Rechtslage im konkreten Fall.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort