Lärm von Spielplatz: Klagende Nachbarn haben schlechte Karten

Trier · Kinder sind die Zukunft. Und Kinder sind manchmal laut. Wenn Nachbarn deshalb gegen einen Spielplatz klagen, haben sie eher schlechte Karten. Aber mit etwas Glück finden sich Lösungen, mit denen alle zufrieden sein könnten.

Der Lärm spielender Kinder gehört zum Leben und ist grundsätzlich von Nachbarn hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage einer Winzerfamilie gegen den Spielplatz in einem beschaulichen Moselort zwar abgewiesen. Aber die Betroffenen sind dennoch nicht schutzlos und müssen nicht alles hinnehmen. Was geht und was nicht, zeigt die Urteilsbegründung (Az.: 5 K 1542/14.TR).

Darin machen die Richter zunächst einmal deutlich, dass die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielplatzes in ihrer Nachbarschaft haben. Das Ehepaar, das eine Weinstube betreibt, hatte argumentiert, dass die schreienden Kinder auf den Großgeräten des Spielplatzes sie selbst und ihre Gäste über Gebühr belasten. Das sahen die Richter anders. Sie betonten, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe. Die Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die einschlägige Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalte deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten.

Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Sonderfall könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, wie beispielsweise der unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten. Ein Sonderfall könne aber auch vorliegen bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz, sondern vielmehr um einen für Wohngebiete absolut üblichen Spielplatz mit üblichen Spielgeräten.

Aber was ist mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme? Antwort des Gerichts: Die betroffene Gemeinde habe bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Vielmehr habe die Kommune nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Des Weiteren habe habe die beklagte Kommune den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12 Jahre) Rechnung getragen.

Damit wurde aus Sicht der Richter eine ausgewogene Lösung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen beider Seiten gefunden. Soweit die Winzer auf die Beeinträchtigung ihrer Weinstube verweisen, führe dies zu keiner anderen Betrachtung. Die (zusätzliche) gewerbliche Nutzungen eines Anwesens sei im Vergleich zu dessen Nutzung als Wohnung weniger schutzbedürftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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