Mietwohnung dreckig und vermüllt: Darf Vermieter kündigen?

Nürnberg · Wer hat Recht? Ein Mieter, der sagt: In meiner Wohnung bestimme ich, wie ich sauber mache. Oder die Vermieter, die auf Sauberkeit und Ordnung pochen.

 SymbolbildLocation:Berlin

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Foto: Hannibal Hanschke (dpa)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass zu viel Müll und Gerümpel in einer Wohnung eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter rechtfertigen kann (Az.: 7 S 7084/16).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall geht es um einen Mann, der seit über 30 Jahren in einer Mietwohnung lebt. Er hatte ursprünglich den Mietvertrag noch mit der Mutter der heutigen Wohnungseigentümer und Vermieter geschlossen. Diese sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, die auf unterschiedliche Gründe gestützt wurden. Diese Kündigungen waren Gegenstand eines beim Amtsgericht Neustadt/Aisch geführten Prozesses. In dem Verfahren hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und mit Gegenständen so vollgestellt war, dass ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Dazu kam, dass der Mieter die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging deshalb davon aus, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe. Es betätigte die auf den Zustand der Wohnung gestützte Kündigung und verurteilte den Mieter, die Wohnung herauszugeben.

Der Mieter legte Berufung gegen dieses Urteil ein - ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter hat der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt. Deshalb war eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. Die Vermieter seien in diesem Fall sogar berechtigt gewesen, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten zuvor bereits mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Vermietern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

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