Nachbar will Ruhe und klagt gegen Studentenbuden in Einfamilienhaus

Trier · Früher war es schön ruhig in der Siedlung mit Einfamilienhäusern. Aber das ist vorbei, seit der Nachbar Zimmer an elf Studenten vermietet. Nun gibt es mehr Lärm, mehr Müll und mehr Autos in der Straße. Ein Nachbar will seine Ruhe wieder und zieht vor Gericht.

 Die modellhafte Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel. (Symbolbild)Location:Duisburg

Die modellhafte Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel. (Symbolbild)Location:Duisburg

Foto: Volker Hartmann (dpa)

Das Verwaltungsgericht in Trier hat klargestellt, dass die Vermietung einzelner Zimmer eines Einfamilienhauses zur Nutzung als Wohnraum an mehrere Personen nicht gegen die Rechte der Hausnachbarn verstößt. Das gelte auch in einem reinen Wohngebiet (Az.: 5 K 394/16.TR ).

Der betroffene Nachbar hat gegen die Stadt Trier geklagt. Er fordert, dass die Kommune als Bauaufsicht einschreitet gegen die Nutzung des unmittelbaren Nachbarhauses durch eine Mehrzahl von Bewohnern. Beide Anwesen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Nachdem das betroffene Einfamilienhaus eine Zeit lang leer gestanden hatte, bauten die Eigentümer es um. Durch die bauliche Veränderung wurde das Einfamilienhaus für mehrere Personen bewohnbar gemacht. Demgemäß wird das Objekt derzeit an mindestens elf Personen (hauptsächlich Studenten) vermietet und von ihnen bewohnt.

Der Kläger hält dies für eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Zimmervermietung, die Unruhe in das Wohngebiet bringe und für die Nachbarn nicht zumutbar sei. Die Stadt Trier vertritt dagegen die Ansicht, dass die besagte Nutzung rechtmäßig und ein Einschreiten ihrerseits nicht erforderlich sei.

Die Richter des Verwaltungsgerichts gaben der Stadt Recht und wiesen die Nachbarklage ab. Sie stuften die Nutzung des Wohngebäudes durch bis zu zwölf Mieter als "eine in einem reinen Wohngebiet ohne weiteres zulässige Nutzung " ein. Dies zeige bereits ein Vergleich mit normalen Studentenwohnheimen, welche in reinen Wohngebieten zulässig seien. Schließlich handele es sich dabei um Wohnnutzung.

Das Gericht weiter: Nicht gefolgt werden könne der Auffassung der Kläger, dass es sich vorliegend um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die auf längere Zeit angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Nutzung des Nachbargebäudes von bis zu zwölf Einzelmietern stelle sich gegenüber den Klägern auch nicht als rücksichtslos dar. Bereits die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studentenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne weiteres zulässig sei, zeige, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld als sozialadäquat hinzunehmen seien. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und vermehrtes Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen. Sofern es in Einzelfällen zu "Exzessen" kommen sollte, müsse dem durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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