Gartenlaube mit Efeu wird durch Holzhaus ersetzt Nachbarn streiten über Gartenhaus: Muss das weg oder nicht?

München · Immer mehr Wände. Zuerst standen offene Lauben in den Gärten einer Wohnanlage. Dann wurde eine davon durch ein Gartenhaus aus Holz ersetzt. Das gab Streit.

 Ein Garten zum Wohlfühlen. Symbolfoto.

Ein Garten zum Wohlfühlen. Symbolfoto.

Foto: gms/BDG

In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Das hat das Amtsgericht München klargestellt und eine Miteigentümerin zur Entfernung ihres Gartenhauses verurteilt. Damit hatte die Klage einer Nachbarin Erfolg. Diese Nachbarin hat nun aber auch ein Problem. Sie hat nämlich in ihrem Gartenanteil ein Glashaus errichtet. Dessen Tage dürften nun unter Umständen auch gezählt sein (Az.: 484 C 22917/16 WEG).

Wohnanlage mit offenen Lauben im Garten

Die Klägerin und die Beklagte des nun entschiedenen Rechtsstreites sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München-Schwabing West. Bei der Errichtung der Anlage wurden in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt. Die eine Seite der Laube im Gartenanteil der Beklagten war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Ranken vollständig zugewachsen. Dann wurde die Laube abgerissen und durch ein Gartenhaus ersetzt.

Eine Laube wird durch ein Holzhaus ersetzt

Die Klägerin hält diesen Bau für rechtswidrig. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig war. Im Übrigen habe die Klägerin auf ihrem Gartenanteil und zudem halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Motto offenbar: Wer im Glashaus sitzt ..... .

Was geht und was geht nicht bei Miteigentum

Um den Streitfall zu entscheiden, klärte das Amtsgericht München zunächst einmal, was nach der geltenden Gemeinschaftsordnung vor Ort gilt. Demnach kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Richterin entscheidet gegen großes, braunes Gartenhaus

Gestützt auf diese Regelungen gab die zuständige Richterin der Klägerin Recht. Dazu heißt es in der Begründung des Urteils grundsätzlich: Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, sei eher niedrig anzusetzen. Denn „grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig.“

Und weiter zum konkreten Fall: „Das Gartenhaus wirkt sehr groß und wuchtig und hat eine dunkelbraune Farbe. Dadurch wird das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese war, steht nunmehr ein wuchtiges braunes Holzhaus.“ Dieses Gartenhaus störe das ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als eine von Efeu umrankte Gartenlaube. Es müsse deshalb von der Beklagten wieder abgebaut werden, so das Fazit der Richterin.

Aber was passiert mit dem Glashaus der Nachbarin?

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin offenbar ein wohl nicht zulässiges Glashaus errichtet habe. Beide Fälle seien getrennt zu sehen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses der Beklagten. Und die Beklagte ihrerseits habe eventuell einen Anspruch auf Beseitigung des Glashauses der Klägerin, den sie noch geltend machen könnte. So weit das Amtsgericht.

Das Landgericht München bestätigte diese Linie in zweiter Instanz. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene jedoch dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben gerade nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.

Demnach muss das hölzerne Gartenhaus nun also abgebaut werden. Ob das Glashaus nebenan das gleiche Schicksal teilen wird, das ist offen.

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