Fristlose Kündigung der Mietwohnung Nichts als Ärger mit der Mieterin im ersten Stock: Aber jetzt ist Schluss!

München · Nehmt Rücksicht aufeinander, macht die Haustür zu und das Licht im Keller aus! Auch in einem freundlichen Mehrfamilienhaus gibt es solche Regeln. Wer sich daran nicht hält, dem droht der Rauswurf.

 Ein Mietvertrag bringt Rechte und Pflichten. Symbolfoto.

Ein Mietvertrag bringt Rechte und Pflichten. Symbolfoto.

Foto: dpa/Dieter Assmann

Irgendwann geht es nicht mehr. Eine dauerhafte Störung des Hausfriedens rechtfertigt deshalb die fristlose Kündigung einer Mietwohnung. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Es hat eine Frau zur Räumung ihrer Einzimmerwohnung in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses verurteilt. Damit hatte die Räumungsklage der Vermieterin Erfolg.

Die Hausregeln verletzt - und einem Teppichvorleger geklaut?

Die betroffene Frau wohnte bereits seit gut neun Jahren in der besagten Wohnung, als der Mietvertrag 2017 wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt wurde. Zur Begründung hieß es: Die Mieterin störe seit längerem den Hausfrieden. Sie würde beim Verlassen und bei Betreten des Anwesens grundsätzlich die Hauseingangstür offenstehen lassen, sie tyrannisiere ihre Mitbewohner durch Lärm und lasse im Keller regelmäßig das Licht brennen. Ferner beschimpfe und beleidige sie die Nachbarn, sie gieße Wasser aus ihrer Wohnung und habe einen Teppichvorleger ihrer Nachbarin entwendet.

Mieterin weist Vorwürfe zurück und hält Kündigung für unwirksam

Die Mieterin ist der Auffassung, sie habe den Hausfrieden nicht gestört. Ihrer Ansicht nach ist die Kündigung außerdem wegen des Fehlens einer Abmahnung unwirksam. Der Hausverwalter sieht das anders. Er betonte, man habe sich die Kündigung nicht leicht gemacht. Bereits im Vorfeld dieser Maßnahme habe er im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht. Dabei habe er das Aggressionspotential der Frau kennengelernt. Sie habe geschrien und habe brüllend das Büro verlassen.

Ähnlich agiere sie auch in dem Mehrfamilienhaus. Es kämen in der Woche ungefähr drei bis vier Beschwerden in seinem Büro an und diese Beschwerden seien extrem. Zum Teil kämen die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das Ganze nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kämen nicht nur aus einem bestimmten Bereich, sondern von den verschiedensten Parteien über das ganze Haus verteilt. So weit der Hausverwalter.

Richterin sieht Diebstahl und Beleidigung durch die Mieterin

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München machte sich ein Bild von der Sache durch Vernehmung mehrerer Zeugen und gab anschließend der Räumungsklage der Vermieterin statt. Zur Begründung hieß es unter anderem: Das Gericht sei davon überzeugt, dass die betroffene Mieterin den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet habe. Dieser Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin sei eine Straftat und gleichzeitig eine Verletzung des Mietvertrages.

Außerdem stand für die Amtsrichterin fest, dass die Frau eine Zeugin mit einem Schimpfwort belegt habe. Die Zeugin sei sich vor Gericht sicher gewesen, dass sie beleidigt worden war. Sie habe aber nicht mehr genau gewusst, ob mit den Worten Arschloch oder Hure. Damit liege eine weitere Straftat und eine weitere Vertragsverletzung vor, so die Richterin. Diese wäre bereits allein ein Kündigungsgrund.

Haustür offen, Licht im Keller und Wasser nach unten gekippt

Auf Grund der Beweisaufnahme war die Richterin außerdem davon überzeugt, dass die Mieterin im Sommer 2016 von ihrer Wohnung im ersten Stock eimerweise Wasser aus auf die Terrasse der Erdgeschosswohnung gekippt habe, während dort zwei Frauen saßen. Dies hätten beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies sei eine Vertragsverletzung durch die Mieterin gewesen.

Zudem stehe nach Aussage von Zeugen fest, dass die Mieterin regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lasse und regelmäßig das Kellerlicht angelassen habe. Damit verstoße sie gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei.

Irgendwann geht es nicht mehr - da hilft auch keine Abmahnung


Vor diesem Hintergrund, so die Amtsrichterin weiter, entfalle im konkreten Fall die Notwendigkeit einer Fristsetzung nebst Abmahnung bereits deshalb, weil dies offensichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Mieterin sei die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 418 C 6420/17).

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