Gericht schützt Bürger vor den Solarzellen des Nachbarn Öko-Strom mit Tücken: Solardach darf Nachbarn nicht allzu stark blenden

Düsseldorf · Die Sonne liefert zwar umweltfreundliche Energie. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Anwohner sämtliche negativen Auswirkungen von Solaranlagen hinnehmen müssen. Sie können sich vor Gericht wehren.

 Eine Solaranlage wandelt Sonnenlicht in Strom um. Symbolfoto.

Eine Solaranlage wandelt Sonnenlicht in Strom um. Symbolfoto.

Foto: dpa/Frank Leonhardt

Ohne Strom läuft heutzutage fast nichts mehr. Und auch nach dem Atomausstieg sowie dem Abschalten der Kohlekraftwerke muss die Energie in der Steckdose ja irgendwo herkommen. Zur Lösung dieses Problems wird an vielen Orten nicht auf industrielle Großanlagen sondern auf kleine Solarkraftwerke auf den Dächern von Privathäusern gesetzt. Damit verlagert sich nicht nur die Energieversorgung in die private Nachbarschaft. Auch der ewige Disput zwischen der Sicherheit der Energieversorgung im Interesse der Allgemeinheit einerseits und den Schutzrechten der betroffenen Bürger andererseits wird zum Nachbarstreit vor den Zivilgerichten.

Nachbar klagt gegen Photovoltaikanlage

In einem dieser Fälle musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit der Frage befassen, welche Einwirkungen auf sein Leben ein Betroffener durch die Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn hinnehmen muss. Nach Feststellung der Richter zweiter Instanz kommt es hierbei grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, die genau abgewogen werden müssen.

Im konkreten Fall wirkte dies zu Gunsten eines betroffenen Grundstückseigentümers. Dieser Kläger müsse die starken Blendwirkungen des von der Photovoltaikanlage des Nachbarn reflektierten Sonnenlichtes nicht hinnehmen, so das Oberlandesgericht. Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage sei deshalb verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.

Landgericht sieht Vorrang der Energieversorgung

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Grundeigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im Gesetz über erneuerbare Energien (EEG) hatte das Landgericht eine grundsätzliche Pflicht zur Duldung entsprechender Anlagen angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.

Oberlandesgericht fordert Abwägung im Einzelfall

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Denkansatz falsch. Statt dessen komme es auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an. Der 9. Zivilsenat folgte dabei dann im Ergebnis der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als „Absolut“-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden, so das OLG.

Und grundsätzlich weiter: Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden (Az.: I-9 U 35/17).

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