Wo ist ein Obdachloser zu Hause? Gerichtspost für einen Obdachlosen darf an eine Wärmestube gehen

Köln · Die Tage werden kürzer und es wird kalt. Das ist die Zeit, in der für viele Menschen ohne festen Wohnsitz eine Wärmestube zum Zuhause wird.

 Ein Obdachloser mit seinem Schlafsack. Symbolfoto.

Ein Obdachloser mit seinem Schlafsack. Symbolfoto.

Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Offizielle Gerichtspost kann einem Obdachlosen in einer Wärmestube wirksam zugestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln im Revisionsverfahren eines 38jährigen Mannes aus Aachen entschieden.

Strafprozess durch drei Instanzen

Im konkreten Fall ging es um einen Strafprozess durch drei Instanzen. Der Angeklagte war in erster Instanz vom Amtsgericht Aachen wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Mann legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Diese Berufung wurde vom Landgericht Aachen aber in zweiter Instanz verworfen, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das sei nicht seine Schuld gewesen, betonte der Angeklagte. Mit seiner Revision zum Oberlandesgericht machte er geltend, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Ladung sei an eine Wärmestube gegangen. Die Zustellung der Ladung zum Prozess in einer solchen, von einer sozialen Einrichtung betriebenen Wärmestube sei aber nicht wirksam.

Eine Wärmestube als räumlicher Mittelpunkt des Lebens

Die Revision blieb erfolglos. Der Strafsenat stellte fest, dass die Ladung ordnungsgemäß beim Postamt niedergelegt und die Mitteilung hierüber wirksam bei der Wärmestube abgegeben worden sei. Sein Verteidiger habe die Anschrift der Wärmestube dem Gericht als Postadresse übermittelt. Zwar könne man sich in der Wärmestube nur vormittags aufhalten und dort nicht übernachten. Das ändere aber nichts daran, dass der Angeklagte dort im Sinne der Zustellungsvorschriften „gewohnt“ habe.

Für die Wirksamkeit der Zustellung komme es nicht auf den Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder die polizeiliche Meldeadresse an. Entscheidend sei vielmehr der räumliche Lebensmittelpunkt. Nur so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen.

Und weiter: Zum „Wohnen“ gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung. Sehe eine Gemeinschaftseinrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit nicht vor, könne der Zustellungsadressat dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Zustellungsrechts haben. So weit das Oberlandesgericht. Der Beschluss ist rechtskräftig (Az.: III-1 RVs 107/18).

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