Polizei holt Mutter eines Studenten aus dessen Studi-WG: Darf die das?

Hamm · Meine Wohnung ist meine Burg. Da bestimme ich, wer auf Dauer bleiben darf. Das gilt auch für eine Studenten-WG. Als dort die Mutter eines Mitbewohners unerwünscht ist, soll sie deshalb gehen. Zur Not mit Hilfe der Polizei.

 Symbolfoto.Location:Dresden

Symbolfoto.Location:Dresden

Foto: Arno Burgi (dpa-Zentralbild)

Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Das folgt aus dem Hausrecht der Bewohner, die dieses Recht mit Hilfe der Polizei durchsetzen können. Die Beamten dürfen dabei auch körperlichen Zwang einsetzen, wenn die Mutter nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Es bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Hagen aus erster Instanz.

Im konkreten Fall ging es um eine Studenten-WG in Dortmund. Dort lebte 2012 der damals 26 Jahre alte Sohn einer 1948 geborenen Frau aus Hagen. Während seines Urlaubs im August 2012 bat der Student seine Mutter darum, auf die Wohnung aufzupassen und seine Haustiere (zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen) zu versorgen. Also zog die 62-jährige Frau während der Abwesenheit ihres Sohnes quasi in die Wohnung. Das passte einem anderen Mitbewohner aber nicht. Der 29-Jährige widersprach dem dauernden Aufenthalt der Mutter in der WG und forderte sie auf, diese zu verlassen. Als die Frau dieser Aufforderung nicht folgte, verständigte der Mitbewohner die Polizei.

Vor Ort klärten zwei Polizisten anschließend, dass der 29-Jährige in der Wohnung amtlich gemeldet sei - nicht aber die Mutter oder der Vater seines Mitbewohners. Daraufhin forderten die Beamten die Frau zum Verlassen der Wohnung auf. Das machte die 62-Jährige aber nicht. Sie rief ihren Ehemann zu Hilfe und versuchte, ihm Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dies verhinderten die Polizisten, indem sie die Frau an den Armen festhielten und - nach deren Aussage - gegen die Wohnungstür drückten. Erst nach diesem Tumult verließ die Frau freiwillig die Wohnung.

Die 62-jährige klagte daraufhin gegen die Polizei. Sie hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und forderte vom Land Nordrhein-Westfalen auf Grund einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Nach ihrem Vortrag hat sie bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome am Oberkörper und ihren Armen erlitten. Ihre Klage blieb aber ohne Erfolg. Nach Feststellung der Richter hat die Frau keinen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land. Ihre Verletzungen seien nicht Folge eines pflichtwidrigen Handelns der Polizisten. Die Beamten hätten vielmehr rechtmäßig gehandelt. Sie seien berechtigt gewesen, gegen die Klägerin einen Platzverweis auszusprechen und diesen sodann mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Die Richter weiter: Von der Klägerin sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Ihr dauerhafter Aufenthalt in der Wohnung habe das Hausrecht des Mitbewohners verletzt. Dieser sei berechtigt gewesen, die Klägerin aus der Wohnung zu verweisen. Der Sohn der Klägerin habe ihr zwar die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten dürfen, damit die Klägerin die Haustiere habe versorgen können. Er habe ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben können.

Eine studentische Wohngemeinschaft sei auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutze, verfüge sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen sei ihr fremd. In einer WG suchten zudem ihre Mitglieder die neuen Mitbewohner aus. All dies lasse es nicht zu, einen Mitbewohner durch seine Mutter, und sei es auch nur über einige Tage, auszutauschen (Az.: 11 U 67/15).

Hier geht es zur Diskussion zum Artikel auf Faecbook.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort