Richter urteilen über das Duschen in der Badewanne Rechts-Tipp für Mieter: In der Badewanne erst hinsetzen, dann duschen

Köln · In vielen Mietwohnungen gibt es keine separaten Duschen im Bad. Aber die Badewanne hat eine Duschmöglichkeit. Und wenn die im Stehen genutzt wird, bildet sich Schimmel. Dafür muss unter Umständen der Mieter bezahlen.

 In der Badewanne sitzen und in der Dusche stehen. Das funktioniert, wenn genug Platz für beides da ist. Aber das klappt nicht immer. Symbolfoto.

In der Badewanne sitzen und in der Dusche stehen. Das funktioniert, wenn genug Platz für beides da ist. Aber das klappt nicht immer. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Kaldewei

Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass eine Badewanne mit Duschmöglichkeit in einem halbhoch gefliesten Badezimmer im Sitzen benutzt werden sollte. Und nicht im Stehen. Wer sich als Mieter daran nicht halte, der nutze die Wohnung vertragswidrig und müsse für entstandene Schäden durch Schimmelbefall gerade stehen.

Mietwohnung mit Schimmel im Bad

Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter geklagt. Sie forderten die Beseitigung von Schwarzschimmel im Badezimmer und machten wegen des Schimmelbefalls eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent geltend. Das Amtsgericht Köln hat der Klage in erster Instanz entsprochen, das Landgericht hat sie nun in zweiter Instanz kostenpflichtig abgewiesen (Az.: 1 S 32/15).

Begründung: Der starke Schimmelbefall an zwei Wänden oberhalb des zur Hälfte gefliesten Anteils der Mauern sei rechtlich zwar als Mangel der Mietwohnung zu qualifizieren, woraus sich grundsätzlich ergebe, dass die Vermieterin zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet ist und eine Mietminderung akzeptieren muss. Im konkreten Fall seien diese Ansprüche aber ausgeschlossen. Und zwar deshalb, weil bauseitige Ursachen für den Schimmelbefall ausscheiden und weil zudem feststehe, dass der Schimmelbefall allein auf der Art der Nutzung des Badezimmers beruhe.

Gutachter: Lüftung des Bades ist nicht das Problem

Ein Gutachter hatte vor Gericht die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Lüftung zwar kritisiert aber gleichzeitig betont, dass auch eine ausreichend dimensionierte Lüftung die durch das Duschen in der Badewanne verursachte regelmäßige Durchfeuchtung der ungeschützten Wandanteile oberhalb des Fliesenspiegels nicht verhindert hätte. Eine solche Lüftung hätte die durchfeuchtete Wand auch nicht trocknen können.

Außerdem stellte der Gutachter fest, dass der Schimmelbefall allein dadurch verursacht worden sei und unterhalten werde, dass die beiden Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet werden, wenn die Kläger in der Badewanne stehend duschen.

Richter werten Duschen im Stehen als vertragswidrig

Diese Art der Benutzung der Badewanne sei deshalb rechtlich als vertragswidrig einzuordnen, so das Landgericht. Denn diese Nutzung musste zwangsläufig – und für die Kläger auch ohne weiteres erkennbar – zu einer Beschädigung der Mietsache führen und hat auch zu einer solchen Beschädigung geführt. Das Badezimmer der Wohnung war und ist nämlich nach seiner Ausstattung offensichtlich nicht für die von den Klägern praktizierte vorgenannte Nutzung – stehendes Duschen in der Badewanne – geeignet, so das Landgericht.

Die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichenden Fliesenspiegel führe vielmehr zwingend dazu, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt, mit der weiteren Folge der Schimmelbildung in diesen Bereichen.

Der Einwand der Mieter, wonach es zum vertragsgemäßen Mietgebrauch nach heutigen Maßstäben und auch schon nach den Maßstäben bei Mietvertragsschluss im Jahre 1984 gehöre, dass man in einer Badewanne im Stehen duschen kann, änderte an der rechtlichen Bewertung im konkreten Fall nichts.

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