Urteil zum Mietrecht Schlechte Luft im Bad: Vermieter muss für Lüftungsanlage sorgen

München · Wenn es im innen liegenden Badezimmer stinkt oder feucht wird, kann das an einem Fehler der Lüftungsanlage liegen. Für deren Pflege und Wartung ist der Vermieter zuständig. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Waschbecken im Badezimmer wird gereinigt. Das hilft gegen Schmutz - aber nicht gegen feuchte Luft.

Ein Waschbecken im Badezimmer wird gereinigt. Das hilft gegen Schmutz - aber nicht gegen feuchte Luft.

Foto: dpa/Norbert F,Äúrsterling

München. Ein Vermieter ist verpflichtet, die Anlagen zu erhalten, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen. Er muss deshalb auch das Abluftsystem des Badezimmers funktionstüchtig halten. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 461 C 2775/10).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall ging es um eine Mieterin in München. Sie bemerkte eines Tages eine zunehmende Feuchtigkeit in ihrem Badezimmer. Dieses lag im Innern des Hauses und hatte kein Außenfenster. Die Entsorgung der feuchten Luft erfolgte über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal. Dieser Kanal führte zu einem Rohr im Dach, durch das die Luft entweichen konnte. Bei genauerem Hinsehen stellte die Mieterin fest, dass der Schacht sowohl im unmittelbaren Anschluss an die Wand des Badezimmers verstopft als auch insgesamt in einem verdreckten Zustand war. Sie machte Fotos von der Misere und bat die Vermieterin um Abhilfe. Die Fotos beeindruckten die Vermieterin jedoch nicht. Sie weigerte sich, jemanden in die Wohnung schicken, um sich die Sache einmal anzusehen. Die Vermieterin war der Ansicht, die Angelegenheit mit der Entlüftung des Badezimmers sei Sache der Mieterin.

Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Mängelbeseitigung vor dem Amtsgericht München. Das gab der Frau Recht und stellte grundsätzlich fest: Die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache obliege grundsätzlich dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung der Wohnung gehe dabei zu dessen Lasten. Die entsprechende Erhaltungspflicht der Vermieterin entfalle auch nicht dadurch, dass das Abluftsystem sich außerhalb der Wohnung befinde. Unter die Erhaltungspflicht fallen auch Anlagen, die der Versorgung oder Entsorgung der Mieträume dienten. Folge: Die Pflicht des Vermieters ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern beträfe auch den dahinter liegenden Schacht.


Das Gericht in dem rechtskräftigen Urteil weiter: Ein Sachverständiger habe sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe. Damit liege eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch die Mieterin vor. Die Vermieterin sei im Gegenzug zum Erhalt der entsprechenden Anlagen verpflichtet. Sie habe daher den Abluftschacht vom Bad bis hinauf zum Dach insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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