Untermieter zahlt Gasrechnung nicht: Wann müssen Vermieter und Hauptmieter zahlen?

München · Das kommt in Zeiten hoher Mobilität öfter vor. Da mietet ein Arbeitgeber für einige Monate eine Wohnung für einen Mitarbeiter. Nach dem Auszug wird die Gas- und Stromrechnung fällig. Einer muss sie bezahlen. Aber wer?


Wenn ein Untermieter allein eine Wohnung bewohnt, dann ist dieser Untermieter in aller Regel der Vertragspartner des jeweiligen Energieversorgers. Er schuldet dem Versorger deshalb die entsprechenden Strom- und Gasgebühren. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 222 C 29041/14).
Im konkreten Fall ging es um die Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für eine Wohnung in München. Diese Wohnung hatte ein Arbeitgeber angemietet. In dem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung von einem Mitarbeiter des Unternehmers/Mieters bewohnt wird. Wörtlich steht dazu im Mietvertrag: "Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert."
Getreu dieser Vereinbarung lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung nach rund achteinhalb Monaten fristlos gekündigt wurde. Das Stromversorgungsunternehmen stellte daraufhin nicht dem Untermieter sondern dem Mieter/Unternehmer eine Schlussrechnung über 1069 Euro aus. Denn er sei von der Hausverwaltung als Vertragspartner angemeldet worden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Deshalb klagte das Versorgungsunternehmen vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Mieter muss also nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter bezahlen, der tatsächlich in der Wohnung gelebt hat. Begründung: Nach Feststellung des Gerichts ist zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem beklagten Mieter kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss. Eine solche Anmeldung sei lediglich "eine bloße (Wissens-) Mitteilung" , so die Urteilsgründe. Auch die Tatsache, dass der Beklagte Hauptmieter der Wohnung war, reiche nicht aus, um einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zu begründen. Der Mieter habe zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen.
Nur der Untermieter habe tatsächlich Strom- und Gas entnommen. Das Recht dazu stehe einem Untermieter zu, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde. Bei dieser rechtlichen Konstruktion müsse anschließend primär derjenige in Anspruch genommen werden, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekommen, so das Gericht. Nur wenn es an einer solchen Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zuzurechnen sind, könne der Eigentümer beziehungsweise Mieter einer Wohnung in Anspruch genommen werden.

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