Gericht entscheidet über Gartengelände Urteil: Ein betoniertes Schwimmbecken ist kein Biotop mit kleinem Teich

Frankfurt · Bauen, umbauen und alles wieder neu. In jedem Gartenfreund steckt auch ein kleiner Heimwerker. Aber manchmal wird die Sache etwas zu groß. Wie bei einem betonierten Schwimmbecken in einem gemieteten Garten.

 Schon eine kleine Wasserfläche kann zum Biotop für Tiere und Pflanzen werden. Symbolfoto.

Schon eine kleine Wasserfläche kann zum Biotop für Tiere und Pflanzen werden. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Dem Mieter eines Gartengrundstücks kann fristlos gekündigt werden, wenn er auf dem Gelände ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Es hat den Mieter darüber hinaus zum Rückbau des Schwimmbeckens auf eigene Kosten verurteilt (Az.: 2 U 9/18).

Garten im noblen Komponistenviertel

Im konkreten Fall geht es um einen Garten in Wiesbaden. Er liegt im noblen Komponistenviertel mit dessen Einfamilienhäusern und Villen. Das Land Hessen hatte 2002 dem Betroffenen die zwei Grundstücke überlassen, die zwischenzeitlich der Stadt Wiesbaden gehören. Der Mann durfte die Grundstücke als Gartengelände nutzen und verpflichtete sich zu ihrer Pflege. Ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

Biotop mit Teich wird zu einem Beton-Schwimmbecken


Im Jahr 2013 informierte der Betroffene die Stadt, dass er die Anlage eines „Biotops mit kleiner Teichanlage“ plane. Er fügte Planungsunterlagen für einen „Teich“ bei. Ob die Stadt diese Umgestaltung des Geländes genehmigt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls machte sich der Mieter an die Arbeit. Nach einem entsprechenden Erdaushub baute er unter anderem ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungs- und Entsorgungsleitungen.

Stadt wehrt sich gegen die Baumaßnahme

Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Mieter zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Ohne Erfolg. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos, verlangte die Räumung des Geländes und zog vor Gericht. Das Landgericht Wiesbaden hat daraufhin der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung des Mieters gegen dieses Urteilt hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) keinen Erfolg.

Gerichte geben der Kommune Recht


Die Stadt habe das Mietverhältnis wirksam fristlos gekündigt, urteilte auch das OLG. Die massiven Betonarbeiten im Zusammenhang mit dem vom Mieter als „Gartenteich“, „Schwimmteich“ oder „Biotop mit Teich“ apostrophierten Wasserbehältnis hätten das Grundstück erheblich verändert. Die Umgestaltung stelle sich nicht mehr als „vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“ dar, sondern greife in die Substanz ein. Eine derartige Veränderung habe die Stadt nicht genehmigt.

Die Richter weiter: Es sei zwar davon auszugehen, dass die Anlage eines Biotops mit kleinem Teich die Zustimmung der Kommune gefunden habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass sich dieses Einverständnis nicht auf die tatsächliche Ausführung „durch Betonierung der Teichsohle mit einer aufgestellten Verschalung“ bezogen habe. Auf eine solche Anlage habe sich das Einverständnis der Stadt erkennbar nicht bezogen.

Trotz ehrenwerter Absichten muss der Mieter zahlen

Ohne Erfolg blieb der Mieter auch mit dem Argument, dass er „letztlich ein heruntergekommenes und zugemülltes, teilweise kontaminiertes Grundstück dem ästhetischen und landschaftsgärtnerischen Niveau anderer Grün- und Parkanlagen der Stadt Wiesbaden angepasst“ habe. Er habe nämlich „bei der Umsetzung seiner durchaus ehrenwerten Pläne und Absichten“ die Rechte Dritter durch Verletzung von Abstandsnormen ignoriert und formell baurechtswidrig gehandelt, so das OLG. Die Stadt könne deshalb die Herbeiführung eines vertragsgemäßen und bauplanungsgemäßen Zustands verlangen. Das gelte unabhängig davon, ob die Kommune selbst das Grundstück hinreichend pflegen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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