Urteil zum Mietrecht Mehr Schutz für ältere Mieter gegen Kündigung der Wohnung

Berlin · Bezahlbarer Wohnraum ist in manchen Orten knapp. Dort kann jeder froh sein, der bereits eine Wohnung hat. Aber wenn diese vom Vermieter gekündigt wird, dann wird es kritisch. Das gilt speziell für ältere Menschen.

 In Würde alt werden. Dazu gehört auch eine entsprechende Wohnung. Symbolfoto.

In Würde alt werden. Dazu gehört auch eine entsprechende Wohnung. Symbolfoto.

Foto: dpa/Christoph Schmidt

Das Landgericht Berlin hat den Schutz älterer Menschen vor einer (Eigenbedarfs-)Kündigung ihrer Wohnung durch einen Vermieter gestärkt. In einem aktuellen Urteil hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts entschieden, dass solche Mieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter von mehr als 80 Jahren vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können (Az.:67 S 345/18).

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin auf Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung gegen ein mittlerweile 87 und 84 Jahre altes Paar geklagt. Die beiden hatten im Jahr 1997 die besagte Wohnung vom früheren Eigentümer gemietet. Die neue Vermieterin erklärte im Jahre 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die beiden Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Die Vermieterin klagte daraufhin auf Räumung der Wohnung. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Berlin Mitte wies im Oktober 2018 die Räumungsklage in erster Instanz ab. Dieses Urteil bestätigte nun das Landgericht im März 2019 in zweiter Instanz. Begründung: Die Mieter hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung – unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen – für Mieter hohen Alters eine „Härte“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedeute. Die entsprechende Vorschrift sei mit Blick auf die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip weit auszulegen. Ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können, dass ließen die Richter zwar offen. Gleichzeitig stellten sie aber fest, dass beide Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 80 Jahre alt waren - und damit in hohem Alter nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben. Damit könnten sich die Mieter auf den Härtegrund „hohes Alter“ berufen.

Dieser Härtegrund - so die Richter - habe einen hohen Stellenwert im Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Vermieter an einer Kündigung. Er gebiete deshalb im Regelfall die Fortsetzung des Mietverhältnisses - sofern die Kündigung nicht auf einer Pflichtverletzung durch die Mieter beruhe. In anderen Fällen komme eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne. Diese Nachteile für den Vermieter müssten ein besonderes Interesse an der Erlangung der Wohnung begründen, das den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangig gegenübersteht. Ein solches Interesse müsse in seiner Bedeutung für den Vermieter über ein gewöhnliches „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung noch hinausgehen. Es müsse an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus Sicht des Vermieters berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen, so die Richter.

Diese Bedingungen habe die Vermieterin im konkreten Fall nicht erfüllt. Sie habe kein entsprechend hohes Interesse an der Erlangung der Wohnung geltend gemacht. Die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung sei nicht auf eine ganzjährige Nutzung angelegt. Außerdem sei sie auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet. Dies genüge nicht, um den Härtegrund „hohes Alter“ zu überwinden. So weit die 67. Zivilkammer des Landgerichts.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort