Rechtsanwalt muss sich Beschluss der Mehrheit beugen Urteil: Miteigentümer bestimmen über die Rauchmelder im Haus

München · Pech für einen Anwalt aus Berlin mit ungenutzter Drei-Zimmer-Wohnung in München. Er muss die Rauchmelder in der Wohnung abbauen und durch andere Geräte ersetzen lassen. Weil das die Hausgemeinschaft so beschlossen hat.

 Rauchmelder können Leben retten. In den meisten Bundesländern sind sie deshalb in allen Wohnhäusern Pflicht. Symbolfoto.

Rauchmelder können Leben retten. In den meisten Bundesländern sind sie deshalb in allen Wohnhäusern Pflicht. Symbolfoto.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können über die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchmeldern in den Wohnungen entscheiden. Dabei hat die Eigentümergemeinschaft einen gewissen Ermessensspielraum. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, auch wenn er einzelne Eigentümer stärker belastet als andere. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 482 C 13922/16 WEG).

Anwalt aus Berlin mit Wohnung in München

Der betroffene Kläger arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin. Er ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Münchner Mehrfamilienhaus, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die Eigentümerversammlung plädiert jedoch für eine einheitliche Ausstattung des Hauses und fasste im Juni 2016 unter anderem folgenden Beschluss:

„In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. € 3,33 je Rauchwarnmelder – insgesamt ca. € 1.255,00 – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“

Klage wegen 3,33 Euro Umlage pro Rauchmelder

Der Beschluss wurde vom späteren Kläger angefochten, soweit er seine Wohnung betrifft. Er ist der Meinung, dass die Eigentümergemeinschaft ihr Ermessen falsch ausgeübt habe, weil das Interesse der Gemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Gemeinschaft der Eigentümer handle zudem nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze. Deshalb sei der Beschluss rechtswidrig. Die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, sieht das anders.

Richterin gibt Eigentümerversammlung Recht

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Gemeinschaft Recht und wies die Klage des Anwalts ab. Begründung: Der Beschluss vom Juni 2016 sei nicht zu beanstanden. Er sei kein Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Deshalb sei es zulässig, dass die Gemeinschaft den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit.

Sicherheit des ganzen Hauses steht im Vordergrund

Die rechtliche Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Hauses, so die Richterin. Und weiter: „Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.“ So weit das rechtskräftige Urteil aus München.

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