Urteil über Kündigung von Wohnung Mietwohnung voll mit Müll: Ist das ein Grund zur Kündigung?

München · Wie weit geht die Freiheit von Mietern in einer Wohnung? Dürfen sie die vier Wände mit Müll, Dreck und Unrat verunreinigen oder ist das ein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter? Dazu ein aktuelles Urteil.

 Ein Mietvertrag regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten. Symbolfoto.

Ein Mietvertrag regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten. Symbolfoto.

Foto: picture-alliance/ dpa/Hannibal Hanschke

Die Vermüllung einer Mietwohnung kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Es hat eine Mieterin dazu verurteilt, die von ihr in München-Bogenhausen angemietete Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung nebst Kellerabteil und Tiefgaragenplatz an die Vermieterin herauszugeben (Az.: 416 C 5897/18).

Zwei-Zimmer-Wohnung mit Autostellplatz

Die Betroffene hatte ihre etwa 60 Quadratmeter große Wohnung im November 1996 gemietet. Zuletzt bezahlte sie 841 Euro Kaltmiete im Monat. Bei einer Wohnungsbesichtigung im Zuge von Nachbarbeschwerden wurde Ende Februar 2018 festgestellt, dass die Wohnung völlig vermüllt war.

Die Einzelheiten hat das Gericht so formuliert: Der Flur war „mit Müll, Papier und Schutt (Teppichresten usw.) knöcheltief bedeckt. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen. Die Decke war mit Insektennestern überzogen. Im Türbereich des Schlafzimmers häuften sich Papier und Müll auf dem Boden. Es befand sich so viel Unrat auf dem Boden, dass man das Schlafzimmer nicht weiter betreten konnte. An der Decke hingen große Spinnweben. Der Boden des Wohnzimmers war in Teilen ebenfalls mit Müll, Papier und Teppichresten usw. bedeckt.“

Lange Liste mit Müll, Schutt, Unrat und Schimmel

Außerdem heißt es zu dem Ergebnis der Wohnungsbesichtigung in der Pressemitteilung des Gerichts: „Die Küche war stark vermüllt. Das Spülbecken war voller Schmutzwasser gelaufen und mit schmutzigen Geschirr und sonstigen Gegenständen angefüllt. Aus dem Wasserhahn lief fortwährend ein dünner Wasserstrahl in das Becken. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und hinter dem Spülbecken eingebrochen. Es waren Schimmelschäden erkennbar. Im Badezimmer war der Boden feucht und verdreckt. Müll und Unrat quoll aus dem Flur in das Badezimmer hinein. Der Balkon war ebenfalls vermüllt. Dort hielten sich zahlreiche Tauben auf. Der Parkettfußboden der streitgegenständlichen Wohnung war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Zum Teil waren Geldstücke in den Holzfußboden eingetreten. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darunterliegenden Wohnung zeigte sich ein Wasserfleck an der Decke.“

Fristlose Kündigung nach Besichtigung der Wohnung


Am Tag nach der Besichtigung der Wohnung erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie ist der Ansicht, dass ihr eine Fortsetzung des Mietvertrages bei diesem Zustand der Wohnung nicht zuzumuten sei. Außerdem habe die Hausgemeinschaft rechtliche Ansprüche wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden. Es seien Substanzschäden an der Wohnung aufgetreten. Und der Hausfrieden sei nachhaltig gestört.

Die Mieterin hat den Zustand der Wohnung im Wesentlichen eingeräumt. Sie ist aber der Ansicht: Wenn sich ihre Wohnung in Unordnung befände, dann sei das ihr gutes Recht. Es handele sich um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung und nur um einen vorübergehenden Zustand. Allerdings habe sie das Ausmaß des Aufräumens unterschätzt. Für den Wasserfleck in der Küche habe sie bereits die Haftung übernommen. Fazit der Mieterin: Die Wohnung sei schon 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt.

Amtsgericht gibt der Vermieterin Recht

Die Richterin am Amtsgericht München sah dies anders und gab der Vermieterin Recht. Diese sei zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Das ergebe sich aus der Interessenabwägung im konkreten Fall.
Zu Gunsten der Mieterin sei dabei zwar zu berücksichtigen, dass es sich um ein langjähriges Mietverhältnis handelt und dass die Ersatzwohnraumsuche in Folge des angespannten Wohnungsmarktes in München sehr schwierig sei. Außerdem habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte eigenverantwortlich und aus eigener Kraft in der Lage sei, den vermüllten und beschädigten Zustand der Wohnung zu beseitigen.

Zu Lasten der Beklagten spreche jedoch die langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schulduneinsichtigkeit der Mieterin und die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Außerdem sei die Mieterin nicht bereit, bei der Eindämmung der Schäden mitzuarbeiten und störe durch ihr Verhalten nachhaltig den Hausfrieden. Zudem habe die Mieterin gegen die Vermieterin im Laufe des Verfahrens Vorwürfe beleidigenden Charakters erhoben. Sie werfe der Vermieterin unseriöses Verhalten, eine hemmungslose Verdrehung von Tatsachen, sowie Mobbing, „Entmietung“ und ähnliches vor.

All dies rechtfertige im Ergebnis eine Kündigung des Mitvertrages mit sofortiger Wirkung, so das Urteil der Richterin. Eine Räumungsfrist sei der Mieterin dabei angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen. Sie verfüge zudem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Mieterin hat Berufung eingelegt.

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