Vermieterin lässt Aufzug ausbauen: Rentnerin (82) sitzt im 4. Stock fest

München · Verrückte Welt: Rund 30 Jahre lebt eine Frau in der vierten Etage eines Mehrfamilienhauses. Dann geht der Aufzug kaputt, wird nicht repariert und später ausgebaut. Und die gehbehinderte Frau kommt nicht mehr nach unten. Sie klagt vor Gericht – mit Erfolg.


"Einmal Aufzug, immer Aufzug." Unter dieser Überschrift hat das Amtsgericht München klargestellt, dass jemand, der eine Wohnung mit Aufzug mietet, einen Anspruch darauf hat, dass ein funktionierender Aufzug vorhanden ist. Der zum Zeitpunkt des Mietvertrags vorhandene Personenaufzug gehöre vertraglich zur Mietsache.

Im konkreten Fall geht es um eine mittlerweile 82 Jahre alte Frau aus München. Sie lebt dort seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus. Seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 gab es in dem Anwesen einen Personenaufzug. Die 82-Jährige Mieterin bewohnt den vierten Stock. Sie ist zu 100 Prozent schwerbehindert und kann ohne Aufzug ihre Wohnung nicht mehr verlassen.

Aber Ende Januar 2015 musste der Personenaufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb genommen werden. Grund: Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Und so etwas ist unzulässig. Also stand der Aufzug still. Daraufhin kürzte die Mieterin aus der vierten Etage ab Februar 2015 ihre Miete wegen des defekten Aufzuges um 50 Prozent auf nunmehr 440 Euro. Aber der Fahrstuhl wurde nicht repariert oder umgebaut. In Gegenteil. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Weg war er. Das blieb auch so, als die betagte Mieterin ihre Vermieterin mehrfach aufforderte, den Aufzug wieder nutzbar zu machen.

Die Rentnerin kämpfe weiter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Sie verurteilte die Vermieterin zur Installation eines Personenaufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: "Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum vierten Obergeschoss im streitgegenständlichen Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache." Und geschlossene Verträge seien einzuhalten, so das Amtsgericht (Az.: 425 C11160/15).

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