Wenn das Dach der Garage zur Dachterrasse wird: Ist das erlaubt?

München · Normalerweise umfasst der Mietvertrag eines Hauses zwar nicht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Unter bestimmten Umständen kann sich aber trotzdem im Einzelfall ein solcher Anspruch gegen die Erben des früheren Vermieters ergeben.

Das Amtsgericht München hat die Klage der Vermieter eines Hauses gegen einen der Mieter abgewiesen. Die Kläger hatten die Räumung des Daches der vorhandenen Garage verlangt, das vom Mieter über Jahre als "Dachterrasse" genutzt worden war (Az.: 432 C 25060/13).

Die neuen Vermieter sind seit Januar 2013 Eigentümer des Mehrfamilienhauses mit Doppelgarage in München. Der Beklagte ist seit Januar 1977 Mieter in diesem Haus. Damals war ihm die Nutzung des Garagendaches als Dachterrasse vom Eigentümer, dem Vater der Kläger, gestattet worden. Daraufhin errichtete der Mieter einen Übergang vom Küchenfenster seiner Wohnung aus zum Garagendach und um das Dach herum eine Art Reling als Absturzsicherung. Diese war ursprünglich mit Efeu als Sichtschutz bewachsen, den die Kläger aber später haben entfernen lassen. Daraufhin brachte der Mieter Planen mit Sonnenblumenaufdruck als Sichtschutz an.

Damit waren die jetzigen Vermieter nicht einverstanden. Sie nahmen im Juli 2013 die frühere Erlaubnis der Nutzung des Garagendaches zurück und forderten den Mieter auf, das Dach zu räumen. Sie sind der Meinung, dass das Dach nicht zur Mietsache gehöre und dass die Erlaubnis zur Nutzung des Daches ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen sei. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.

Da sich der Mieter weigerte, das Garagendach zu räumen, haben die Vermieter Klage erhoben. Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht und wies die Klage ab. Begründung: Das Garagendach sei zwar kein Bestandteil der Mietsache. Der Mieter habe jedoch ein Recht zum Besitz/zur Nutzung des Garagendaches auf Grund der Gestattung durch den Vermieter vor 36 Jahren. Diese Gestattung sei von den Klägern nicht wirksam widerrufen worden. Dafür wäre ein triftiger Grund notwendig gewesen, der jedoch nicht vorgelegen habe.

Grundsätzlich, so das Gericht weiter, sei eine solche Gestattung in der Regel zwar frei widerruflich. Allerdings seien im Einzelfall die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben besonders abzuwägen. Dies erfordere im konkreten Fall nach der jahrelangen und erlaubten Nutzung des Daches, dass sich die Kläger bei dem Widerruf auf einen triftigen Grund berufen können. Ein solcher Grund sei aber nicht ersichtlich - auch die fehlende baurechtliche Genehmigung genüge hierfür nicht. Es sei bislang nämlich keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung des Garagendachs erfolgt. Und es gebe auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei. red/wi

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