Prozess wegen Schimmel im Doppelhaus Wer ein halbes Haus abreißt, muss auf die Nachbar-Wand achten

Hamm · Wenn zwei Häuser eine gemeinsame Grenzwand haben, dann muss diese von beiden Eigentümern geschützt werden. Das gilt auch bei Um- und Neubauten. Für Versäumnisse eines Bauunternehmers haftet dabei der Auftraggeber.

 Bei Bauarbeiten im Doppelhaus auch an den Nachbarn denken. Symbolfoto.

Bei Bauarbeiten im Doppelhaus auch an den Nachbarn denken. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Das Oberlandesgericht Hamm hat die rechtlichen Regeln für den Umgang mit Doppel- und Reihenhäusern neu ausgelotet. Dazu stellten die Richter fest: Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vor Ort aktive Bauunternehmer, dann kann der Auftraggeber dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein. Unter Umständen muss er sogar für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen (Az.: 5 U 104/16).

Gemeinsame Wand freigelegt und der Witterung ausgesetzt

Die Beteiligten sind Nachbarn in Recklinghausen. Ursprünglich waren ihre Grundstücke mit aneinander grenzenden Doppelhaushälften bebaut, die durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennt waren. Nach Erwerb Ihres Grundstücks ließen die späteren Beklagten ihre Doppelhaushälfte im Sommer 2011 durch einen Bauunternehmer abreißen und neu errichten. Im Zuge der Baumaßnahme wurde die gemeinsame Grenzwand freigelegt und war Witterungseinflüssen wie Schlagregen ausgesetzt.

In Folge eindringender Feuchtigkeit kam es zur Schimmelbildung im Haus des Nachbarn und späteren Klägers. Der beziffert den dadurch entstandenen Schaden auf 10.500 Euro. Er verlangt dieses Geld von den Beklagten. Diese haben ihn an ihren Bauunternehmer verwiesen. Dort ist aber nichts zu holen, weil die Firma zwischenzeitlich insolvent ist.

Erste Instanz sieht keine Grundlage für Schadensersatz

Das Landgericht hat die Klage des Betroffenen in erster Instanz abgewiesen. Es sah keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Auftraggeber der Baufirma. Diese müssten für ein Verschulden des Bauunternehmers, der die Abdichtung der Grenzwand unterlassen habe, nicht einstehen. Und die Auftraggeber selbst hätten nicht schuldhaft gehandelt.

Zweite Instanz sieht Auftraggeber in der Verantwortung

Das Oberlandesgericht sah dies in zweiter Instanz völlig anders. Seiner Meinung nach müssen die beklagten Auftraggeber für die vom Bauunternehmer pflichtwidrig gemachten Fehler einstehen. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts ab. Danach haftet jemand ausnahmsweise für das Tun eines anderen, den er zur Erfüllung eines gemeinsamen Schuldverhältnisses/Vertrages einsetzt (Erfüllungsgehilfe).

Besondere Schutzregeln bei einer gemeinsamen Hauswand

Dazu die Oberrichter: Ein solches Schuldverhältnis mit wechselseitigen Pflichten existiere im Verhältnis von Grundstücksnachbarn zwar regelmäßig nicht automatisch. Anders liege der Fall aber dann, wenn es um eine gemeinsame Giebelwand gehe. Eine solche Wand sei dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden. Eine derartige Wand stehe je zur Hälfte im Miteigentum der beiden Nachbarn und begründe gewisse, wechselseitige Pflichten. Deswegen liege jedenfalls in Bezug auf die gemeinschaftliche Grenzeinrichtung ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn vor. Diese seien zum wechselseitigen Schutz verpflichtet und müssten für Fehler ihrer Gehilfen haften.

Ob sich diese rechtliche Linie als tragfähig erweisen wird, das ist völlig offen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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