Bei Verspätungen ist die Fluglinie in der Beweispflicht

Frankfurt/Main · Bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden steht Reisenden häufig eine Entschädigung zu. Doch wie lässt sich die Verspätungszeit genau feststellen? Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Flugzeugtür nach der Landung geöffnet wurde. Kann die Fluggesellschaft diesen jedoch nicht bestimmen, zählt der Zeitpunkt, an dem der Passagier das Flugzeug tatsächlich verlassen konnte, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 2528/16(75)). Über das Urteil berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Verspätung von drei Stunden und 25 Minuten. Die Fluggesellschaft bestritt dies. Sie konnte jedoch nicht beweisen, wann genau sie die Tür des Flugzeugs geöffnet hatte. So erhielt der Kläger 300 Euro Ausgleichszahlung.

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