Verbraucherrechte Defekte Flugzeugreifen sind kein Grund für Verspätung

Hannover · Wird ein Flug dennoch verschoben, steht den Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu.

Wenn sich ein Flug deutlich verspätet, weil ein Reifen der Maschine beschädigt ist, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 462 C 2065/17). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem Fall ging es um einen Mann, der von Hannover nach Teneriffa fliegen wollte. Weil ein Flugzeugreifen durch einen metallischen Fremdkörper beschädigt war und die Maschine nicht starten konnte, erreichte der Kläger sein Ziel mit mehr als 18 Stunden Verspätung. Er forderte als Entschädigung 400 Euro nach EU-Recht. Die Fluggesellschaft argumentierte, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Reifen durch ein Objekt auf der Startbahn beschädigt werden könnte.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Es lasse sich nicht feststellen, wo genau der Fremdkörper in den Reifen eingedrungen war. Für einen Sabotageakt gab es keine Anzeichen. Somit könne sich die Fluggesellschaft auch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

(dpa)
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